Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 191 — 
die Menschheit, ja nach Krause, dem es an der Menschheit noch 
nicht genug ist, selbst die Gesammtheit der „Wesen aller Welten“. 
Diesen Ausschreitungen der organischen Staatslehre gegen- 
über war es ein grosses Verdienst GERBER’s, eine juristische 
Methode auf dem Gebiete des Staatsrechtes inaugurirt zu haben, 
deren Werth heute freilich nur der schätzen kann, der den phrasen- 
reichen Bombast der älteren organischen Staatslehre kennen ge- 
lernt hat. Die Grundlage dieser neuen Richtung gab GERBER 
in seinen „Grundzügen des Staatsrechtes“ ’’) durch Ausscheidung 
aller in das Rechtsgebiet nicht gehörigen Elemente aus dem Be- 
griffe der Persönlichkeit unter Festhaltung der Erkenntniss, dass 
der Staat eine Persönlichkeit sei. 
Seit GERBER’s Ausführungen wurde der Begriff der „Person“ 
auf das Rechtsgebiet beschränkt. Persönlichkeit schrieb man 
von da an nicht mehr jeder Vielheit von wirklichen oder suppo- 
nirten Wesen zu, die in irgend einer psychischen Beziehung, wie 
Sprache, Sitte, Religion u. s. w. geeinigt sind. Es verschwand 
damit auch der Ausdruck „moralische“ oder „mystische“ Person, 
der zu einer derartigen Ausdehnung des Persönlichkeitsbegriffes 
Veranlassung bot und an seine Stelle trat die „juristische“ Person, 
welche jene Beschränkung auf das Rechtsgebiet schon im Ausdruck 
charakterisirte.e Dafür aber war durch GERBER’s Ausführungen 
ein für alle Rechtsgebiete einheitlicher Begriff der Persönlich- 
keit gefunden worden: er fällt uns seither zusammen mit dem 
Begriffe der Rechtsfähigkeit. So irrelevant aber nun nach dieser 
Begriffsbestimmung der Inhalt des Rechtes ist, um dessen Sub- 
ject es sich handelt, so sehr ist damit der völlige Inhaltsmangel 
des Rechtselementes in diesem Begriffe gegeben. Indem man die 
Einheitlichkeit desselben für alle Rechtsgebiete annimmt, wird 
man dazu gezwungen, die Identificirung der Begriffe „juristische 
Person“ und Vermögensfähigkeit aufzugeben und sich darüber klar 
lebt bei Limperen, Grundbegriffe des St.-R.’s 1869. — ®) Erste Aufl. 1865. —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.