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Vielheit von „Destinatären“ auflösen, die Begriffe der Societät
und der Corporation gleichstellen und somit auf den Standpunkt
zurückkehren wollte, den die naturrechtliche Doctrin des vorigen
Jahrhunderts eingenommen hatte.
In einer eigenthümlichen Weise hat BEKKER!!”) zu den
IHerING’schen Gedanken Stellung genommen. Er hat irrige
Consequenzen derselben nach einer anderen Richtung gezogen,
irrige zwar, aber logisch correcte Consequenzen und so den
Mangel derselben in dankenswerther Weise klar gemacht. Die
Lostrennung des Begriffes Rechtssubject von der Verfügungs-
befugniss habe zur Folge, so führt er aus, „dass wir keinen Grund
haben, auf dem Menschsein des Subjectes zu bestehen“ !!®). In-
dem er daher keinen Anstand nimmt, auch Thiere und leblose
Sachen als Rechtssubjecte anzusehen, zieht er eine Consequenz,
die zwar leicht genug zu verspotten, aber für den, der das Willens-
dogma nicht theilen mochte, schwer zu widerlegen war und in der
That auch von dieser Seite’ nicht widerlegt wurde.
Es soll hier übrigens daran erinnert werden, dass schon vor
BEKKER und IHERING das Zweckmoment selbst bei den Anhängern
des Willensdogmas nicht ganz zu verbannen war. Ohne hier
eine, kaum genügendes Interesse erweckende Dogmengeschichte
geben zu wollen, will ich nur erwähnen, dass beispielsweise THIBAUT
in den ersten Auflagen seines Pandektenrechtes !!?) die „Gemein-
heit“ (universitas) als „eine zu einem immerwährenden Zweck
verbundene Mehrheit von Personen“ definirt, während er in den
späteren Auflagen das Zweckmoment eliminirt 12%). Ja selbst
Savıcny geräth in Widerspruch mit dem Dogma, wenn er !?!) bei
der Stiftung als „das wahre Subject der Rechte einen als Person
anerkannten Begriff, nämlich den Zweck der Menschenliebe“
bezeichnet, und ebenso PucHTA, wenn er sagt!??): „Der Zweck
Jahrb. XII. S. 1—135. — !!"%) A.a.0. 8.12. —- '19%) So z. B. noch 6. Aufl.
8 219. — 1?) 8. Aufl. 8 180. — 1) A. 2.0. S. 244. N. 6. — 12°) Insti-