Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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aus der anstaltlichen Natur der Kirche ergab. Denn deren ganze 
Rechtsbasis konnte ja nur auf dem vom Stifter der Kirche der- 
selben vorgezeichneten Zwecke beruhen. 
Desgleichen ist es bekannt und soll hier nicht weiter aus- 
geführt werden, welch grossen Einfluss das Zweckmoment bei den 
Rechtsphilosophen und Publicisten spielen musste, welche über die 
Natur des Staates nachgedacht haben. Die Lehre vom Staats- 
zwecke war ja ehedem eine unzählige Male behandelte Materie und 
wenn dieselbe einen nennenswerthen Einfluss auf die Disciplin des 
Staatsrechtes nicht geübt hat, so lag dies nur in der Richtung 
jener Speculationen, welche den Versuch machten, die letzten 
Zwecke des Staates zu ergründen !?°). Die neuere staatsrecht- 
liche Doctrin, deren Richtung durch GERBER und LABAND vor- 
gezeichnet wurde, hat das Zweckmoment gänzlich verbannt. Aller- 
dings, wer im „herrschen“ das charakteristische Merkmal des 
Staates erblickt und dem Willensdogma anhängt, der muss das 
Ziweckmoment aus dem Begriffe des Staates, wie der juristischen 
(Der Eigenthümer des Kirchengutes 1868. 8. 22 ff.) hauptsächlich ein 
Schriftsteller des 17. Jahrhunderts, FırLıvcıus, der, dem Willensdogma ganz 
. consequent folgend, aus der Dispositionsbefugniss des Papstes über das 
Kirchengut, das Eigenthum desselben und SARMIENToO (7 1595), welcher aus 
der von ihm in den Vordergrund gestellten Dispositionsbefugniss des Bene- 
fieiaten das Eigenthum des letzteren an dem Kirchengute deducirte. Ihnen 
anzuschliessen wäre jetzt MEURER (a. a. O. I. S. 73, 239), der folgerichtig 
aus dem Willensdogma schliesst: „Die Eigenthumsfrage ist so zu stellen: 
durch wessen Willen wird die Sache rechtlich beherrscht?“ Wenn 
aber MEURER daraus weiter schliesst, dass desshalb der stifterische Wille 
das Eigenthumssubject sei, so beruht dies auf einer missverständlichen Auf- 
fassung des Herrschaftsbegriffes. Herrschen, eine Sache oder Person be- 
herrschen, kann nur ein lebendiges Willenssubject, das und so lange es 
durch fortgesetzte Willensthätigkeit mit der Sache verfügt, auf den Willen 
der beherrschten Personen einwirkt. Auf die Frage, die MrURER aufwirft, 
wäre daher richtig zu antworten, dass die Verwalter der Stiftung, 
allenfalls gemeinsam mit dem Staate (ohne dessen Imperative und Mit- 
wirkung ja eine Stiftung dauernd nicht realisirt werden kann) als Eigen- 
thümer derselben zu betrachten seien, Folgerichtig wäre damit auch das 
Eigenthum der Vormünder und Curatoren am Mündelgut gegeben. — '?°) Siehe
	        
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