Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Person überhaupt streichen, wenn er consequent bleiben will. 
Widerspruchsvoll scheint mir daher die Ausführung ZITELMANN’s 
zu sein, wenn er !?®) als Anhänger des Willensdogmas den Zweck 
oder die Zweckgesammtheiten als das die Vielheit der Willen 
in der Corporation „einigende Band“ bezeichnet. Woher käme 
ihm diese Kraft zu? Das einigende Band ist hier vielmehr aus- 
schliesslich diejenige Rechtsnorm, welche den Willen eines ein- 
zelnen oder einer collectiv zusammengefassten Mehrheit als bindend 
oder herrschend erklärt. Eben desshalb scheinen mir JELLINER’S 
neueste Ausführungen !?7) in sich widerspruchsvoll zu sein. Denn 
einerseits ist er Anhänger des Willensdogmas und demgemäss ist 
ihm der Staat „Persönlichkeit“ nur, „weil er einen einheitlichen 
Willen hat“ '2?), andererseits nennt er wieder den Zweck das 
„Principium individuationis*, erkennt in der juristischen Person 
eine Einheit des Zweckes, zu welchem und durch welchen eine 
Vielheit, verbunden sei und erblickt in diesem Zwecke das bei dem 
Wechsel der Menschen bestehende Element !??). Nun ist es zwar 
zweifellos, dass man nicht wollen kann, ohne etwas zu wollen; 
allein JELLINER’s Ausführungen lassen die rechtliche Beziehung 
des Gewollten zum Wollenden ganz ausser Betracht, der Inhalt 
des Gewollten, des Zweckes ist für ihn juristisch ganz irrelevant, 
und darum befindet er sich, wenn er trotzdem den Zweck als 
principium der rechtlichen Individuation betrachtet, im Wider- 
spruche mit sich selbst 13%). 
Den Versuch einer juristischen Verwerthung des Zweck- 
momentes aber hat Rosın unternommen !?'). Er meint, das Zweck- 
moment sei im Rechtsbegriffe nicht zu entbehren; Rechtssubject 
sei jeder, der „für sich“, im eigenen Interesse wollen darf. 
Dadurch wird zwar die Absurdität vermieden, zu der das 
  
unten $ 8. — 129) A, a. O. 8 36 und 37. — 127) Gesetz und Verordnung 
S. 189 ff. — 129) A. a. O. 8. 192. — 129) A. a. O. S. 192 und 193. — 
‚*) Zutreffend ist dieser Widerspruch aufgedeckt bei Preuss a. a. O. 8. 158. 
— '#) Souveränetät, Staat, Gemeinde, Selbstverwaltung 1883 (auch in 
14*
	        
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