Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Willensdogma unfehlbar führt, denjenigen, der als Vertreter, 
Curator, Organ fremde Rechte ausübt, stets als Subject dieser 
Rechte betrachten zu müssen, allein es entsteht nun die Frage, 
wer ist denn dann eigentlich in solchem Falle Rechtssubject? Der 
Vertreter nicht, weil er, wie Rosın sehr richtig bemerkt, nicht 
im eigenen Interesse wollen darf; der Vertretene aber auch 
nicht, weil er eben nicht wollen darf !??); solche Rechte hätten 
also gar kein Subject! Dennoch sind Rosın’s Ausführungen von 
grossem Werthe. Sie zeigen nämlich, dass es unmöglich ist, den 
Begriff des eigenen Rechtes festzustellen, ohne sich von dem 
Willensdogma loszusagen. Wer diesem folgt, für den müssen 
nothwendig die Begriffe fremdes und eigenes Recht zusammen- 
fallen; denn wenn der Begriff des Rechtes in der Willensmacht, 
im Wollendürfen liegt, so muss es gleichgiltig sein, für wen, in 
wessen Interesse man wollen darf. Nicht minder widerspruchs- 
voll aber scheinen mir GIErKE’s Ausführungen hinsichtlich dieses 
Problems zu sein !°?). Ganz wie JELLINEK unterscheidet er „phy- 
sische* und „Zweckeinheiten“. Die Rechtsordnung „spreche zwar 
dem (Gremeinwesen einen eigenen Lebenszweck zu“; aber beim 
Individuum setze sie „den Daseinszweck“ nur voraus, die Daseins- 
zwecke der Verbände hingegen unterwerfe sie ihrer Determination. 
Der Zweck der Gesammtperson sei daher „nicht bloss gleich dem 
Zwecke der Einzelperson das Motiv, sondern der Gegenstand 
Hirth’s Annalen 1883. S. 265 fi.) $ 13 ff. — 1%) Wenn Rosm sich dem- 
gegenüber unter Berufung auf WiınpscHhripD auf den (regensatz von Wollen- 
dürfen und Wollenkönnen stützt (a. a. OÖ. 8. 25, Note 1), so ist zu be- 
merken, dass es sich hier überhaupt nur um ein rechtlich bedeutsames, 
rechtliche Wirkungen hervorbringendes Wollen handelt, nicht um das 
Wollenkönnen, als rein physische oder psychische Qualität, die den 
‚Juristen gar nichts angeht, übrigens auch beim Kinde, Geisteskranken, Ver- 
schwender vorhanden ist. Das Wollenkönnen aber, wenn es rechtliche 
Wirkungen hervorbringen soll, ist identisch mit dem dürfen. Auch Wnp- 
scHEID hat die diesbezügliche Bemerkung, die noch in der 5. Aufl. seiner 
Pandekten I. $ 37. No. 2 enthalten ist, in der 6. Aufl. gestrichen. — '#?) In 
Schmoller’s Jahrbuch 1883. S. 1195, dann Genossenschaftstheorie 8. 631 ff. —
	        
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