d. h. allen Städten über 1500 Einwohner, welche die dafür er-
forderlichen Bedingungen erfüllen können, vielleicht als ein leiser
Anklang an die englische Selbstverwaltung, ein Recht des Magi-
strats überhaupt auf die selbständige Verwaltung der Landes-
angelegenheiten im Stadtgebiet und damit auch auf die Polizei-
Verwaltung anerkannt, wenn es auch der Staatsregierung vorbe-
halten bleibt, die Polizei-Verwaltung einem besonderen Masgistrats-
Mitglied oder einer eigenen Polizei-Direction zu übertragen, ein
Recht, von welchem in den letzten Jahren, wie schon bemerkt,
immer ausgiebiger Gebrauch gemacht wird, wie überhaupt das
Streben der Regierung darauf ausgeht, die Polizei gegenüber
der Stadt-Verwaltung im Uebrigen möglichst unabhängig zu
machen ?)).
In allen Landestheilen aber besitzt die Staatsregierung das
mehr oder weniger unbeschränkte Recht, in den Städten König-
liche Polizei-Directionen einzurichten ??).
Wie bei den Städten verhält es sich auch auf dem Lande
mit der Polizei-Verwaltung, sie wird auch da überall im Namen
des Königs oder kraft Auftrages geführt; so in den sechs öst-
lichen Provinzen durch den Amtsvorsteher, bezw. in Posen den
Distriets-Commissar ??), in Hessen-Nassau durch den Bürger-
meister (Ortsvorsteher) ?*), in Westfalen den Amtmann”), in
angezweifelt wurde, — Ansichten, welche allerdings keine Mehrheit fanden.
(Protokolle des am 21. und 22. Juni 1886 abgehaltenen Städtetages des
hannoverschen Städtevcreins, S. 29 ff., S. 31.)
?!) Rev. Städte-Ordnung $ 75, vgl. die Verfügung des Ministers des
Innern vom 11. März 1887, bei BmseEerL a. a. O. Jahrg. VIII Beilage S. 97.
22) Gesetz vom 11. März 1850, $ 1; Verordnung vom 20. Septemher
1867, $ 2; Städte-Ordnung für Schleswig-Holstein, $ 89.
*#) Kreis-Ordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 19. März
1881 — G.-S. S. 180 — 8 59; für Posen Cabincts-Ordre vom 10. December
1836 (A.-B. der Regierung zu Posen S. 555, der Regierung zu Bromberg
S. 865), und Gesetz vom 11. März 1850.
24) Kreis-Ordnung für Hessen-Nassau, $ 27.
25) Kreis-Ordnung für Westfalen vom 31. Juli 1886 — G.-8.8.217 — 829.