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Standpunkte aus — dem Willensdogma — vollkommen Recht,
wenn er sagt: „Die Person im Rechtssinne hat keine andere Eigen-
schaft als die eine, die ihr ganzes Wesen ausmacht, nämlich
Rechtssubject zu sein. Jede Person ist eine Einheit, d. h. etwas
logisch Untheilbares, ein Individuum; die Leugnung der Indi-
vidualität ist zugleich die Leugnung der Persönlichkeit.... Es
ist mit dem Begriffe derselben unvereinbar, sie in Theile zu zer-
legen, die ebenfalls wieder Personen sind; denn dadurch wird der
Gesammtverband aus einer Einheit zu einer Summe von Einheiten
degenerirt, d. h. seine Persönlichkeit aufgehoben.“ Sehr schön! —
und vom Standpunkte LABAnD’s aus (den ich nicht theile) auch
sehr richtig! Die Naivetät eines Innocenz IV. und der Cano-
nisten, welche neben und innerhalb der Persönlichkeit der Gesammt-
kirche so viele juristische Personen annahmen, als kirchliche Aemter
und Organe bestehen, ist hier jedenfalls durch die vom Stand-
punkte des Willensdogmas aus unanfechtbare Einsicht in die Un-
theilbarkeit der Persönlichkeit zerstört! Worauf man nun sehr
begierig sein muss, das ıst, wie diese Einsicht sich mit der denn
doch nicht wegzuleugnenden Vielheit der Willen vertragen soll,
welche durch die staatlichen Aemter erzeugt werden? LABAND
sagt darüber 15°) folgendes: „Ein Staatsamt ist niemals ein Rechts-
subject und hat niemals Befugnisse irgend welcher Art,
es ist vielmehr stets eine objective Institution, ein Inbegriff von
Geschäften. Insoweit staatliche Geschäfte nur durchgeführt werden
können durch Ausübung der dem Staate zustehenden Hoheits-
rechte, enthält der Auftrag zur Führung staatlicher Geschäfte
zugleich auch eine Delegation derjenigen Hoheitsrechte, welche
zur Führung der Geschäfte erforderlich sind.... Die Delegation
der Staatsgewalt oder einzelner in derselben enthaltenen Macht-
befugnisse kann niemals getrennt gedacht werden von der Pflicht,
diejenigen Geschäfte zu führen, welche den Wirkungskreis eines
—.
recht II. 2. Aufl. I. 8. 78, 79. — 19) A.a. 0. 1. Aufl. I. 8.293 M; 2. Aufl.
1. 8. 338 f.