Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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fähigkeit. Sie entbehren ebenso der eigenen gemeinheitlichen 
Rechtsfähigkeit. Allein sie sind trotzdem Subjecte von 
Rechten und Pflichten Denn sie haben verfassungsmässige 
Competenzen, welche subjectives Recht in sich schliessen ..... 
So lässt sich auch diesen Theileinheiten gesellschaftlicher Körper 
eine social-rechtliche, bezw. öffentlich-rechtliche Persönlichkeit 
nicht absprechen. Dieselbe besteht indess als blosse Organ- 
persönlichkeit in keiner Richtung für sich, sondern erscheint 
durchweg nur als relativ verselbständigtes Element innerhalb der 
Willensorganisation einer vollen Verbandspersönlichkeit.“ 
Auch hier also derselbe Widerspruch, wie bei LABANnD: Die 
Organe des Gemeinwesens sind keine juristischen Personen, aber 
sie sind doch Rechtssubjecte! Dieser Widerspruch wird durch 
die Annahme der neuen Kategorie der „Organpersönlichkeit“ oder 
„unvollkommenen“ Persönlichkeit nur äusserlich verdeckt. Denn 
für jeden, der nicht so bescheiden ist, sich mit dem „fast“ OTro 
MAYyER’s zu begnügen, entsteht sofort die Frage: Inwiefern sind 
die Organpersönlichkeiten unvollkommen? Was fehlt ihnen? GIERKE 
hat dafür nur die vage Formel, dass sie in keiner Hinsicht zu 
„einem rechtlichen Fürsichsein* berufen sind’). Was steckt 
aber in diesem „Fürsichsein? Es ist nichts anderes als das 
Zweckmoment, das GIERKE perhorrescirt! Die Organpersönlichkeit 
ist eben nicht Selbstzweck, sondern es gibt innerhalb der- 
selben nur einen Zweck, den des Gemeinwesens, der aber durch 
  
  
168) Ebda. S. 631. Das Festhalten Gierke’s an dem Willensdogma ist ein 
merkwürdiger Beweis für die Zähigkeit der naturrechtlichen Ideen und eine 
um so eigenthümlichere Erscheinung, als die in den Einzelheiten so ausge- 
zeichnete Ausführung des GIErRKE’schen Werkes nichts ist als eine Kette von 
Inconsequenzen gegenüber jenem Dogma. Eine dieser letzteren ist, wie schon 
oben S. 175 erwähnt: die Aufstellung des Verlegenheitsbegriffes der „Organ- 
persönlichkeit*. Eine andere, noch drastischere Inconsequenz ist die von 
GIERKE mit genialer Hand geschaffene und zugleich durchgeführte Lehre von der 
„social-rechtlichen Succession“ der Verbandswesen (Gen.-Theorie S. 830—905). 
Es scheint mir unbegreiflich, wie GIERKE sich darüber täuschen konnte, dass 
er selbst, wie nicht anders möglich, diese Lehre vollkommen auf der Basis des
	        
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