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fähigkeit. Sie entbehren ebenso der eigenen gemeinheitlichen
Rechtsfähigkeit. Allein sie sind trotzdem Subjecte von
Rechten und Pflichten Denn sie haben verfassungsmässige
Competenzen, welche subjectives Recht in sich schliessen .....
So lässt sich auch diesen Theileinheiten gesellschaftlicher Körper
eine social-rechtliche, bezw. öffentlich-rechtliche Persönlichkeit
nicht absprechen. Dieselbe besteht indess als blosse Organ-
persönlichkeit in keiner Richtung für sich, sondern erscheint
durchweg nur als relativ verselbständigtes Element innerhalb der
Willensorganisation einer vollen Verbandspersönlichkeit.“
Auch hier also derselbe Widerspruch, wie bei LABANnD: Die
Organe des Gemeinwesens sind keine juristischen Personen, aber
sie sind doch Rechtssubjecte! Dieser Widerspruch wird durch
die Annahme der neuen Kategorie der „Organpersönlichkeit“ oder
„unvollkommenen“ Persönlichkeit nur äusserlich verdeckt. Denn
für jeden, der nicht so bescheiden ist, sich mit dem „fast“ OTro
MAYyER’s zu begnügen, entsteht sofort die Frage: Inwiefern sind
die Organpersönlichkeiten unvollkommen? Was fehlt ihnen? GIERKE
hat dafür nur die vage Formel, dass sie in keiner Hinsicht zu
„einem rechtlichen Fürsichsein* berufen sind’). Was steckt
aber in diesem „Fürsichsein? Es ist nichts anderes als das
Zweckmoment, das GIERKE perhorrescirt! Die Organpersönlichkeit
ist eben nicht Selbstzweck, sondern es gibt innerhalb der-
selben nur einen Zweck, den des Gemeinwesens, der aber durch
168) Ebda. S. 631. Das Festhalten Gierke’s an dem Willensdogma ist ein
merkwürdiger Beweis für die Zähigkeit der naturrechtlichen Ideen und eine
um so eigenthümlichere Erscheinung, als die in den Einzelheiten so ausge-
zeichnete Ausführung des GIErRKE’schen Werkes nichts ist als eine Kette von
Inconsequenzen gegenüber jenem Dogma. Eine dieser letzteren ist, wie schon
oben S. 175 erwähnt: die Aufstellung des Verlegenheitsbegriffes der „Organ-
persönlichkeit*. Eine andere, noch drastischere Inconsequenz ist die von
GIERKE mit genialer Hand geschaffene und zugleich durchgeführte Lehre von der
„social-rechtlichen Succession“ der Verbandswesen (Gen.-Theorie S. 830—905).
Es scheint mir unbegreiflich, wie GIERKE sich darüber täuschen konnte, dass
er selbst, wie nicht anders möglich, diese Lehre vollkommen auf der Basis des