Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 215 — 
so viele Willen verwirklicht wird, als Organe da sind. Diese Fol- 
gerung kann aber GIERKE nicht ziehen, weil er, wie bemerkt, dem 
Willensdogma anhängt, und dieses auch neuestens mit vollem Be- 
wusstsein aufrecht erhalten hat, indem er gegen Rosın polemi- 
sirend bemerkt: „Zweck und Wille können nicht in gleicher Weise 
als constitutive Elemente des Persönlichkeitsbegriffes betrachtet 
werden. Die Person ist eine verkörperte psychische Einheit, 
deren für das Recht wesentliche Substanz ihre lebendige Willens- 
kraft ist“ 15°), 
Auch Häner ist über diese Klippe nicht hinweggekommen. 
Er begründet seine Ansicht, dass organisatorische Gesetze Rechts- 
sätze enthalten, damit, dass „die Organe des Staates, seine Be- 
hörden oder Beamten, nicht bloss im Verhältnisse zu den Unter- 
thanen, sondern auch unter einander subjective Rechte und 
Pflichten haben“!%). Dass damit die Einheitlichkeit des 
staatlichen Rechtssubjectes in tausende von solchen zersplittert 
wäre, kann HÄNEL nicht verborgen bleiben. Er fügt desshalb 
bei: „Freilich stehen ihnen dieselben in durchaus eigenthümlicher, 
nämlich in organischer Weise zu“. Was nützt aber die Berufung 
auf dies ominöse Wort, das wie geschaffen scheint sich einzustellen, 
wenn die Klarheit des Gedankens erlischt, — was nützt der 
Hinweis auf diese „durchaus eigenthümliche Weise“, wenn der 
Autor uns nicht mittheilt, was denn unter diesem Ausdrucke zu 
denken sei! HÄNnEL erkennt, in welches Chaos von Unklarheit 
man gerathen würde, wenn man seine Gedanken weiter verfolgte; 
cr schafft sich derlei ziemlich unwirsch vom Leibe, indem er 
kurzweg den Begriff der juristischen Persönlichkeit selbst zu ver- 
werfen nicht übel Lust hat. Er sagt: „Freilich bin ich gefasst 
auf alle die Einwendungen, die man mir aus der herkömmlichen, 
rechtlichen Construction des corporativen Verbandes als juristischer 
Persönlichkeit entgegenhalten wird. Aber zunächst befremdet mich 
Zweckmomentes aufgebaut hat! — 15%) A. a. O. 8. 224. — !%) Studien II 
15*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.