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es doch solche Organe hinsichtlich deren Niemand daran zweifelt,
dass sie Rechtssubjecte sind: der Monarch und die Selbsverwal-
tungskörper. Man ist heute einstimmig darüber, dass beide
Organe des Staates sind; man ist aber eben so einig, dass beide
Subjecte ihrer öffentlichen Rechte sind, dass der Monarch ein
eigenes Recht hat zu regieren, Gesetze zu geben u. s. w., dass
die Selbstverwaltungskörper ebenso ein eigenes Recht haben
auf die ihnen zugewiesenen Amtsbefugnisse; ja, noch mehr, gerade
in diesem Momente, dass die Selbstverwaltungskörper eigene
Rechte auf diese öffentlichen Agenden haben, soll nach der
herrschenden Ansicht dasjenige Merkmal liegen, welches sie von den
Regierungsbehörden unterscheidet !°2). Nicht minder aber ist man
einig — oder fast einig — sie auch in dieser Function nur als
Organe des Staates zu betrachten; d. h. alle die Rechte, deren
Subject man sie sein lässt, sollen dennoch solche des Staates
sein! Genau dasselbe Verhältniss besteht im Kirchenrechte. Dar-
über, dass alle kirchlichen Aemter juristische Personen sind, be-
steht unter den Oanonisten kein Zweifel. So wie bei den staat-
lichen Aemtern dem Staate, gerade so schreibt man aber hier
zugleich der Gesammtkirche die Eigenschaft zu, Subject jener
Rechte zu sein, welche an die einzelnen Aemter vertheilt sind.
Und alle diese zahllosen Willen, mögen sie Rechtssubjecte sein
oder nicht, sie alle sollen einen einzigen Willen bilden; denn im
Willen soll ja, nach dem herrschenden Dogma, das Substrat
der Persönlichkeit liegen! Für wen damit dies Dogma noch nicht
ad absurdum geführt ist, für den ist allerdings diese Abhandlung
nicht geschrieben!
Neuestens ist zwar Preuss 16°) gegen die hier vertretene An-
schauung aufgetreten, aber mit welchen Argumenten! „So wenig
man dem Menschen die Fähigkeit zu sehen und zu schreiben ab-
sprechen kann zu Gunsten seines Auges oder seiner Hand, so
liche Darstellung bei GLurs, Die Lehre von der Selbstverwaltung 1887. —
168) Gemeinde, Staat, Reich 1889. S. 157 ff. — !%) So schreibt denn auch