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im psychologischen Sinne einem Gemeinwesen selbst zuzu-
schreiben, ist eine mystische, unklare Idee, ein Erbtheil der orga-
nischen Staatslehre, eine Consequenz der Verquickung philo-
sophischer und politischer Probleme mit juristischen Thatsachen.
Mögen sich auch noch so viele, noch so starke unsichtbare Fäden
vom Wollen und der That des Indiduums rückwärts nach jenen
Factoren spinnen, welche dieses Wollen beeinflusst und bedingt
haben, der Jurist hat sich in die Betrachtung dieser Sphäre nicht
zu mischen, dieselbe dem Politiker und Philosophen zu über-
lassen; für den Juristen kommen ausschliesslich jene Thatbestände
in Betracht, welche rechtliche Folgen nach sich ziehen, er
hat ausschliesslich Willen und That des Individuums zu be-
trachten, dessen Willen für das Gemeinwesen rechtlich be-
stimmend ist; dieses ist desshalb das Subject des Willens des
Gemeinwesens 166).
Wenn daher van KRIEKEN!®”) gegen die organische Staats-
lehre die Thatsache eingewendet hatte, dass der physische Orga-
nismus durch einen einzigen Willen beseelt werde, der Verbands-
organismus aber eine Mehrheit von Willen haben könne, so leitet
ihn dabei der, wenn auch nicht klar zum Ausdruck gebrachte Ge-
danke, dass sich diese Mehrheit von Willen mit dem Persönlich-
keitsbegriffe nicht vertrage. Und in der That, wenn man als Per-
sönlichkeit jeden Willen betrachtet, der rechtlich wirksam werden
kann, so ist gegen van KRIEREN’s Ausführungen nichts einzuwenden.
Der Streich, den er gegen die organische Theorie zu führen
gedachte, hat sonach nur das Willensdogma getroffen.
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sich dies anders, so hätte es sich schon ereignet oder könnte sich ereignen,
dass zwei Staaten, die in Personal- oder Real-Union mit einander stehen,
einen Krieg gegen einander führten. Pre&uss könnte auch die Geschichte von
dem Regiments-Commandeur, der, zeitweilig berufen, gleichzeitig die Ge-
schäfte des Stationseommandos zu versehen, in diesen Eigenschaften eine
grimmige Fehde zwischen beiden Behörden hervorrief, unmöglich — als
Anekdote betrachten. — !%) Die organische Staatslehre 1873. — '°) Man
spricht ja in untechnischem Sinne auch von einer „Organisation* des Credites,