Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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gialität der römischen Magistratur !7%), die active Correalität 17). 
Auch anderwärts gibt es analoge Gemeinschaftsformen, so die 
concurrirenden Amtsbefugnisse der englischen Friedensrichter !7?) 
und Aehnliches !73); im Kirchenrechte bietet ein an Mehrere an- 
gefallenes Patronatsrecht ein Beispiel !7*), im Strafrechte eine Mehr- 
heit von zur Privatanklage berechtigten Personen !®). 
In solchen Fällen kann jeder das, sei es eigene, sei es fremde, 
Recht ausüben nach Belieben, soweit ihm sein Genosse nicht 
zuvorgekommen ist; manchmal kann ein Oonfliet auch durch das 
Ermessen einer höheren Macht beigelegt werden, wie z. B. wenn 
mehrere Mitpatrone verschieden präsentiren. Es fehlt hier jede 
Möglichkeit, die Verschiedenheit der Willen von innen heraus zu 
einigen; diese Fälle scheiden also für unsere Betrachtung aus. 
Aehnlich liegt aber die Sache auch dort, wo die Vielheit der 
Ueber den Zusammenhang dieses Institutes mit der amtlichen Collegialität s. 
KArLowA, Röm. Rechtsgeschichte 1885 I. S. 136. — 17°) S. Mommsen, Röm. 
Staatsrecht I. S. 27—59; II. S. 35 ff., 1109 ff.; KarLowa a.a. O. S. 135 ff.; 
GIERKE a. a. OÖ. III. S.78. — 171) Dass die passive hier überhaupt nicht in 
Frage kommen kann, rührt daher, dass da bloss eine Mehrheit von 
Pflichten vorliegt, wie in zahllosen analogen Fällen im öffentlichen Rechte. 
Wo bloss eine gemeinsame Rechtspflicht in Frage steht, hat die Kategorie 
der juristischen Person keinen denkbaren Sinn; es liegt hier weder die 
Möglichkeit einer gemeinsamen Willensherrschaft, noch die Gemeinsamkeit 
eines Zweckes vor, sondern bloss eine gemeinsame Willensgebundenheit, 
die möglicherweise in der Art ihrer Endigung eigenthümlich beschaffen sein 
kann, was hier nicht weiter von Interesse ist. Aus demselben Grunde ent- 
fällt die Betrachtung des aus der Mehrheit der Delinquenten in strafrecht- 
licher und civilrechtlicher Beziehung entstehenden Rechtsverhältnisses.. — 
72) Gneist, Engl. Verwaltungsrecht 1883. S. 268 ff. — !"°) Beispielsweise 
sind nach der österr. Gerichts-Instruction vom 3. Mai 1853 $ 78 zum dis- 
eiplinären Einschreiten neben einander der Präsident des Gerichtshofes 
erster und zweiter Instanz und der Justizminister berechtigt. — '*) Vgl. 
SCHULTE, System II. S. 667, 696; desselben Lehrbuch des kath. und pr. 
Kirchenrechtes 4. Aufl. S. 176. RiıchTer-Dove, Lehrb. des k. u. pr. K.-R.'s 
8. Aufl. S. 684. FRıEDBER@, Lehrb. des K.-R.s S. 267. — !"°) Daraus 
können Unzuträglichkeiten entstehen, wenn einer der zur Privatklage Be- 
rechtigten Klage erhoben und eine Verurtheilung erzielt hat, ein anderer 
aber in offener Frist abermals wegen derselben That Klage erhebt. — 
 
	        
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