Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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gesellschaften, die Gewerkschaft, die Rhederei, die Gemeinschaft 
der Actienzeichner nach Art. 210 a,b, 210 £. des H.-G.-B.’s und 
nach einigen Gesetzen auch die Gemeinschaft der Prioritätsobli- 
gationäre und Pfandbriefbesitzer. 
Allen diesen Verbänden ist in verschiedenen Abstufungen der 
eine Gedanke eigenthümlich, dass bei ihnen die Möglichkeit 
gegeben ist, die Vielheit der Willen der Genossen hinsichtlich der 
Rechtsausübung, des Genusses, der Verfügung über den Antheil 
und seiner Vererbung in bestimmter Weise und in festgesetzten 
Formen zu einigen, so durch die Festsetzung der Geltung von 
Majoritätsbeschlüssen, Ausschluss der Theilungsklage, Gewährung 
von Accrescenzrechten der Genossen bei Wegfall oder Tod, 
Retractsrechten u. s. w. '®*). Will man hierin eine „Organisation“ 
des Verbandes erblicken!?5), so ist hiergegen mit Rücksicht auf 
das oben 8. 220 Angeführte nichts zu erinnern. 
Man mag die Rechtsinstitutionen, die diese Willenseinigung 
ermöglichen, übrigens nennen wie man will, sicher ist, dass eine 
solche anerkannt ist und dass nebenbei eine Vielheit von Rechts- 
subjecten fortbestehen bleibt. Dies wird jetzt von allen Seiten 
zugestanden; es wird heute kaum jemanden geben, der diesen 
Verbänden eine eigene Persönlichkeit zuzuschreiben geneigt wäre. 
Und doch wäre dies die einzige logisch richtige Consequenz des 
Willensdogmas. Denn jene Willenseinigung bewirkt ja, dass der 
Verband fähig wird, einen rechtlich bedeutenden Willen aus sich 
heraus zu erzeugen; damit ist ja das gegeben, was nach dem Willens- 
dogma Rechtssubject ist; es befinden sich also abermals alle An- 
hänger dieses Dogmas im flagranten Widerspruche mit sich selbst, 
wenn sie die Rechtssubjectivität jener Verbände leugnen. So 
GIERKE, der sich an diesem Punkte in mystische Wendungen 
verliert!%). Noch schlimmer STOBBE, der die Gesammthänder 
1847. S. 318 ff. — '%) Heuster, Inst. I. S. 235, 236; GIERKE, Gen.-Theorie 
S. 389 ff. — !85) So neuestens SoHm, Die deutsche Genossenschaft S. 29. — 
186) Man vgl. Gen.-Theorie S. 351, 576 fl, — #7) Deutsches Pr.-R. II.
	        
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