Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 22383 — 
Ein Autoritätsverband ist ferner der der Markgenossen oder 
Bürgernutzungs-Berechtigten, wenn, wie das jetzt oft der Fall ist, 
die politische Gemeindevorstehung zugleich die Verwaltung des 
Bürgergutes zu besorgen hat; ein eigenthümliches Beispiel bietet 
auch der Verband der Grundbesitzer einer Gemeinde in Ansehung 
des Gemeindejagdrechtes, wenn, wie dies in vielen Gegenden so 
eingerichtet ist, die politische Gemeindevorstehung die Verwaltung 
des gemeinsamen ‚Jagdrechtes zu besorgen hat ?°°). 
Die Verbände mit collectiver Einheit erstrecken jedoch ihre 
Bedeutung weit über das Privatrecht hinaus, ja man könnte sagen, 
dass sie im Öffentlichen Rechte zu Hause sind. 
So vor Allem im Processe. Hier hat ihre Natur von jeher 
einen Streitpunkt abgegeben und auch hier drängte das Willens- 
dogma dazu, sie als juristische Personen zu betrachten; auch hier 
aber mussten sich die Anhänger desselben zur Anerkennung der 
Vielheit der Rechtssubjecte bequemen, ohne dann im Stande zu 
sein, diese Grebilde zu begreifen. Es gibt im Processe eine Reihe 
von Fällen, in denen die freie Disposition über ein processuales 
Recht dem Rechtssubjecte entzogen oder ihm von einem Dritten 
aufoctroirt werden kann, ohne dass es desshalb aufhörte, alleiniges 
Subject dieses Rechtes zu bleiben. So bei der Streitgenossen- 
schaft ?°Y) im Falle des Schweigens eines der (fenossen ; so dort, 
wo die Rechtsordnung ein Auftreten Mehrerer unter einem „Üol- 
lectivnamen“ gestattet20%); auch gewisse eigenthümliche Er- 
scheinungen im Gemeinderechte, wo, wie in alter Zeit, eine Be- 
gibt sich aus den einschlägigen Normen der Seepolizeiordnungen. Es ent- 
hält den Autoritätsverband in reinster Form. — ?°) Auch hier kann sich 
aus einem solchen Verbande eine jur. Person, die Jagdgenossenschaft ent- 
wickeln. Oesterreich besitzt Beispiele beider Spielarten neben einander; in 
Böhmen wurden Jagdgenossenschaften eingeführt; in den übrigen Ländern 
besteht noch die oben erwähnte Form des Autoritätsverbandes fort. — 
0) Vgl, hierzu Wach, Civ. Pr. I. S. 522 ff. und Gierke, Gen.-Theorie 
S. 592 ff. — °°) Es ist hier an Vereine, Clubs, Comites u. dgl. zu denken, 
denen in der Praxis insbesondere von den Verwaltungsbehörden Partei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.