Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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die Mittel zu seiner Befriedigung auszuwählen befugt ist, kann 
die Frage nach dem Begriff des Rechtssubjectes nicht leicht auf- 
geworfen werden. Anders aber wo die Trägerschaft von Wille 
und Zweck auseinander fallen. Dass sie es können, lässt sich 
nicht bezweifeln. Die ganze Schwierigkeit, die hier entsteht und 
die soviel Aufwand und Scharfsinn vergeblich verursacht hat, löst 
sich von dem Standpunkte unserer Begriffsbestimmung aus in sehr 
einfacher Weise, indem man erkennt, dass Zwecksubject und 
Willenssubject nicht zusammen zu fallen brauchen, dass zwar ein 
Wille zur Realisirung der Zwecke eines Subjectes anerkannt sein 
muss, dass aber dieser Wille nicht gerade der seinige zu sein 
braucht. Dieser Wille kann vielmehr einem anderen Subject 
angehören. 
Das Subject dieses Willens übt dann ein „fremdes“ Recht 
aus; im Gegensatz dazu übt das Rechtssubject selbst sein Recht 
als „eigenes“ aus. „Eigenes“ Recht ist daher jenes, dessen Sub- 
ject man ist; „fremdes“ Recht jenes, das man zwar ausübt, dessen 
Subject aber ein Anderer ist?'5). Wird dies Verhältniss bei der 
Rechtsausübung zum Ausdruck gebracht, so sagt man, es werde 
gehandelt im Namen eines Anderen. 
Ein derartiges Auseinanderfallen von Willens- und Zweck- 
subject ist zunächst der Fall bei der Stellvertr etung.. 
Das moderne Princip der freien Stellvertretung anerkennt 
die Möglichkeit, sich beliebige Willenssubjecte behufs Realisirung 
seiner Rechte zu wählen und durch Vollmacht hiezu zu legitimiren; 
ausserdem kennt jedes Recht eine Anzahl von Fällen, in denen 
eine derartige Bevollmächtigung dem Rechtssubjecte vom Staate 
octroirt wird, um die Zwecke desselben, die wegen irgend eines 
Grundes gefährdet wären, so gut als es in solchem Falle möglich 
ist, zu verwirklichen. Der Wille des Vertreters kann daher an 
a. a. O. S. 561—569. — 213) Dieser scheinbar so einfache Gedanke bedurfte 
doch mannigfacher Erörterungen und Irrthümer, bis er durch Rosm in dem 
Schriftchen Souveränetät etc. 1883. S. 15 ff. klargelegt wurde.
	        
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