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die Mittel zu seiner Befriedigung auszuwählen befugt ist, kann
die Frage nach dem Begriff des Rechtssubjectes nicht leicht auf-
geworfen werden. Anders aber wo die Trägerschaft von Wille
und Zweck auseinander fallen. Dass sie es können, lässt sich
nicht bezweifeln. Die ganze Schwierigkeit, die hier entsteht und
die soviel Aufwand und Scharfsinn vergeblich verursacht hat, löst
sich von dem Standpunkte unserer Begriffsbestimmung aus in sehr
einfacher Weise, indem man erkennt, dass Zwecksubject und
Willenssubject nicht zusammen zu fallen brauchen, dass zwar ein
Wille zur Realisirung der Zwecke eines Subjectes anerkannt sein
muss, dass aber dieser Wille nicht gerade der seinige zu sein
braucht. Dieser Wille kann vielmehr einem anderen Subject
angehören.
Das Subject dieses Willens übt dann ein „fremdes“ Recht
aus; im Gegensatz dazu übt das Rechtssubject selbst sein Recht
als „eigenes“ aus. „Eigenes“ Recht ist daher jenes, dessen Sub-
ject man ist; „fremdes“ Recht jenes, das man zwar ausübt, dessen
Subject aber ein Anderer ist?'5). Wird dies Verhältniss bei der
Rechtsausübung zum Ausdruck gebracht, so sagt man, es werde
gehandelt im Namen eines Anderen.
Ein derartiges Auseinanderfallen von Willens- und Zweck-
subject ist zunächst der Fall bei der Stellvertr etung..
Das moderne Princip der freien Stellvertretung anerkennt
die Möglichkeit, sich beliebige Willenssubjecte behufs Realisirung
seiner Rechte zu wählen und durch Vollmacht hiezu zu legitimiren;
ausserdem kennt jedes Recht eine Anzahl von Fällen, in denen
eine derartige Bevollmächtigung dem Rechtssubjecte vom Staate
octroirt wird, um die Zwecke desselben, die wegen irgend eines
Grundes gefährdet wären, so gut als es in solchem Falle möglich
ist, zu verwirklichen. Der Wille des Vertreters kann daher an
a. a. O. S. 561—569. — 213) Dieser scheinbar so einfache Gedanke bedurfte
doch mannigfacher Erörterungen und Irrthümer, bis er durch Rosm in dem
Schriftchen Souveränetät etc. 1883. S. 15 ff. klargelegt wurde.