der Polizei-Verordnungen des Ober - Präsidenten, Regierungs-
Präsidenten und Landraths die Mitwirkung des Provinzialraths,
Bezirks-Ausschusses und Kreis-Ausschusses verlangt hat, ohne
dass irgend jemand behaupten kann, diesen Behörden ständen
polizeiliche Befugnisse zu.
Eine interessante Bestätigung der hier vertretenen Ansicht
hat auch das Ober-Verwaltungs-Gericht in der in Anmerkung 66
angeführten Entscheidung ausgesprochen; wenn auch in diesem
Urtheil ebenso wie in der demselben wesentlich zu Grunde liegen-
den Cabinets-Ordre vom 27. November 1878 noch das Wort
„Polizei“ verschiedentlich im alten Sinne als gleichbedeutend mit
Verwaltung im Allgemeinen gebraucht ist, so stellt das Ober-
Verwaltungs-Gericht doch sehr bestimmt den richtigen Satz auf,
dass die Frage der Unterhaltung eines Weges und dessen Zu-
behör nicht Sache der Orts-Polizei, sondern der Stadt-Verwaltung
ıst und dass desshalb wegen Unterlassungen in dieser Richtung
nicht auf dem Wege der polizeilichen Zwangsverfügung, sondern
nur durch Beschwerde bei der der Stadtgemeinde übergeordneten
Aufsichtsbehörde gegen die Stadtgemeinde vorgegangen werden
kann.
83 Gesetzliche Bestimmungen bezüglich der
Sicherheits-Polizei.
Gehen wir nun zur Fesstellung des Begriffs der Sicherheits-
Polizei insbesondere über, so ist es richtig, dass man diesen
Begriff nicht zu allen Zeiten gleichmässig aufgefasst hat?°). Ich
gebe auch anstandslos zu, dass, oberflächlich betrachtet, der Be-
griff der öffentlichen Sicherheit bis zu einem gewissen Grad „ein
unklarer“ ist3®), „dass in sehr vielen Fällen ein Streit darüber
entstehen wird, ob eine Polizei-Verordnung in das Gebiet der
——
»5) Vgl. z. B. Rosm: Das Polizei-Verordnungsrecht in Preussen, S. 161.
8%) Bericht der Commission des Abgeordnetenhauses vom 13. Mai 1876
a. a. O. Anlagen Bd. III S. 1498.