Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

der Polizei-Verordnungen des Ober - Präsidenten, Regierungs- 
Präsidenten und Landraths die Mitwirkung des Provinzialraths, 
Bezirks-Ausschusses und Kreis-Ausschusses verlangt hat, ohne 
dass irgend jemand behaupten kann, diesen Behörden ständen 
polizeiliche Befugnisse zu. 
Eine interessante Bestätigung der hier vertretenen Ansicht 
hat auch das Ober-Verwaltungs-Gericht in der in Anmerkung 66 
angeführten Entscheidung ausgesprochen; wenn auch in diesem 
Urtheil ebenso wie in der demselben wesentlich zu Grunde liegen- 
den Cabinets-Ordre vom 27. November 1878 noch das Wort 
„Polizei“ verschiedentlich im alten Sinne als gleichbedeutend mit 
Verwaltung im Allgemeinen gebraucht ist, so stellt das Ober- 
Verwaltungs-Gericht doch sehr bestimmt den richtigen Satz auf, 
dass die Frage der Unterhaltung eines Weges und dessen Zu- 
behör nicht Sache der Orts-Polizei, sondern der Stadt-Verwaltung 
ıst und dass desshalb wegen Unterlassungen in dieser Richtung 
nicht auf dem Wege der polizeilichen Zwangsverfügung, sondern 
nur durch Beschwerde bei der der Stadtgemeinde übergeordneten 
Aufsichtsbehörde gegen die Stadtgemeinde vorgegangen werden 
kann. 
83 Gesetzliche Bestimmungen bezüglich der 
Sicherheits-Polizei. 
Gehen wir nun zur Fesstellung des Begriffs der Sicherheits- 
Polizei insbesondere über, so ist es richtig, dass man diesen 
Begriff nicht zu allen Zeiten gleichmässig aufgefasst hat?°). Ich 
gebe auch anstandslos zu, dass, oberflächlich betrachtet, der Be- 
griff der öffentlichen Sicherheit bis zu einem gewissen Grad „ein 
unklarer“ ist3®), „dass in sehr vielen Fällen ein Streit darüber 
entstehen wird, ob eine Polizei-Verordnung in das Gebiet der 
—— 
  
»5) Vgl. z. B. Rosm: Das Polizei-Verordnungsrecht in Preussen, S. 161. 
8%) Bericht der Commission des Abgeordnetenhauses vom 13. Mai 1876 
a. a. O. Anlagen Bd. III S. 1498.
	        
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