Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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erwarteten Eintritt oder Wiedereintritt des Subjectes in seine 
Interessen-Sphäre dieses so zu stellen, als ob es von Anbeginn 
seine Interessen selbst hätte wahrnehmen können oder darin fort- 
gefahren wäre. Derlei Rechtsinstitute sind daher ihrer Natur 
nach nur provisorischen Charakters und schützen das künftige 
oder ehemalige Subject, anerkennen aber nicht etwa ein neues. 
Die romanistische Schule hat nichtsdestoweniger bis vor Kurzem 
in manchen jener Fälle, wie insbesondere bei der hereditas jacens, 
allgemein eine juristische Persönlichkeit angenommen, obwohl es 
gar keinem Zweifel unterliegen kann, dass die Institute, welche 
unter diesem Namen zusammengefasst werden, lediglich den 
Zwecken entweder des Erblassers oder des Erben dienen, somit 
nicht ein neues Interessen-Oentrum in’s Leben rufen oder aner- 
kennen wollen. Freilich wiegen für so Manchen derlei Erwä- 
gungen sehr leicht gegenüber den Bemerkungen eines römischen 
Juristen, der, wenn auch noch so beiläufig, eine Phrase von per- 
sonae vice fungi oder Aehnliches hingeworfen hat. Indess hat 
sich in neuerer Zeit zum Theil selbst in den Kreisen der Roma- 
nisten die richtige Erkenntniss mit der Motivirung Bahn gebrochen, 
dass in derlei Fällen die Zahl der bisherigen Vermögen nicht 
um eines vermehrt werde, — ein Gedanke, der direct auf dem 
Zwweckmoment basirt und desshalb einen richtigen Kern enthält, 
aber ungenau ist, weil jener Rechtsschutz auch zu Gunsten anderer 
als vermögensrechtlicher Interessen gewährt werden kann und ge- 
währt wird. 
Mit der physischen Person theilt die juristische die wesent- 
lichen Begriffsmerkmale jeder Person im Rechtssinne: ein als 
Selbstzweck von der Rechtsordnung anerkanntes Ziel menschlichen 
Willens und einen Willen, geeignet und bestimmt, jenes Ziel zu 
verwirklichen. Das Merkmal, das sie unterscheidet, ist ein für 
den Begriff der Person unwesentliches: es liegt darin, dass das 
Subject des Zweckes kein einzelner Mensch ist, — aber auch nur 
darin; in der Beschaffenheit des Willens, der den Zweck realısirt,
	        
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