Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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allein der Staat kann dies nur vermöge seiner Macht und theilt 
daher diese schöpferische Kraft mit anderen Machtfactoren, welche 
eine Mehrheit zur Verfolgung eines Gesammtzweckes und Bildung 
eines einheitlichen Willens vereinigen, wie religiöse Vorstellungen 
oder gewillkürte Zwecke anderer Art. Er allein aber vermag, 
und zwar in Folge seiner souveränen Macht, diesen Gemeinzweck 
als einen für den staatlichen Machtbereich wirksamen anzuerkennen, 
indem er dem zu seiner Verwirklichung bestimmten Willen recht- 
liche Kraft verheisst und verleiht. Hiedurch erst wird aus einem 
(Gemeinwesen eine juristische Person. Es gibt daher zahlreiche 
Gemeinwesen, welche nicht juristische Personen sind. Hieher 
gehören nicht nur alle verbotenen Vereinigungen, sondern auch 
die blos geduldeten, wie politische oder sociale Parteien, Wahl- 
oder wirthschaftliche Cartelle, parlamentarische Clubs u. s. w. 17), 
Es ist somit allerdings, wie PFEIFFER bemerkt ?1°), ein Unding 
von unerlaubten juristischen Personen zu sprechen ; aber von 
verbotenen oder nicht genehmigten Gemeinwesen kann man 
sehr wohl sprechen und gerade dies Moment übersieht die ro- 
manistische Fiktionstheorie gänzlich. 
Selbstverständlich kann sich die staatliche Anerkennnng auch 
in concludenten Thatsachen manifestiren, wie bei der Erwerbung 
von Corporations-Rechten durch unvordenkliche Verjährung. Auch 
kann die Anerkennung seitens des Staates ein für alle Mal bei 
Eintritt gewisser Thatsachen durch Gesetz in abstracto verheissen 
sein, in welchem Falle natürlich durch Setzung der entsprechenden 
thatsächlichen Umstände der Erwerb der Rechtsfähigkeit ohne 
Weiteres eintritt 219). 
Schon in dem Begriff der Rechtsfähigkeit aber liegt es, dass 
die Quelle derselben, die staatliche Rechtsordnung, sich selbst 
als - Subjekt allen Rechtes, mithin als juristische Person setzen 
muss; mit der Anerkennung dessen, dass der Staat ein Gemein- 
17) Vgl. BoLzE a. a. O. 8. 84, 85. — ?!%) Die Lehre von den jur. Per- 
sonen 8. 26. — *1%) S, darüber GIERKE, Gen.-Theorie S. 54 ff., 114 ff. —
	        
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