Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

16 — 
Sicherheits- oder der Wohlfahrts-Polizei fällt“, ja dass „das Ge- 
biet der Sicherheits-Polizei sehr schwer abzugrenzen ist“ °”) 
u. s. w. Dass er aber überhaupt nicht festzustellen sei, wie viel- 
fach behauptet ist°®), bestreite ich, wie denn auch der Minister 
des Innern Graf EULENBURG gelegentlich der Berathung des 
Verwaltungs-Organisations-Gesetzes von 1880 und beide Häuser 
des Landtages bei der Berathung des nicht zur Publication ge- 
langten Entwurfs einer allgemeinen Städte-Ordnung im Jahre 1876 
die Möglichkeit einer solchen Abgrenzung anerkannt haben?®?), 
wobei insbesondere auch der Abgeordnete MiQuEL seine bereits 
erwähnte Ansicht, die Feststellung des Begriffs der Sıicherheits- 
Polizei sei unmöglich, dahin abgeändert hat, zu erklären, sie sei 
„ein klarer, deutlicher Begriff“ *%). 
Es lässt sich m. D. ein genügend deutlicher Begriff der 
Sicherheits-Polizei aus der preussischen Gesetzgebung und Praxis 
heraus entwickeln, welcher auch der wissenschaftlichen Begründung 
nicht entbehrt, wenn es auch richtig ist, was der Abgeordnete 
LAUENSTEIN bei Berathung des Verwaltungs-Organisations-Gesetzes 
von 1880 äusserte, dass eine directe gesetzliche Feststellung 
des Begriffs der Sicherheits-Polizei nicht vorhanden ist?!). 
Ziehen wir vor Allem die einschlagenden gesetzlichen Be- 
stimmungen in Betracht. 
I. Das allgemeine Landrecht bezeichnet Theil II, Tit. 13, 
82 es als: 
„die vorzüglichste Pflicht des Oberhauptes im Staat, sowohl 
97) Rede des Abgeordneten LAUENSTEIN a. a. O. 1880 Bd. III S. 2139, 
des Abgeordneten v. HEYDERRAND und DER Lasa das. S. 2141. 
3) Behauptung des Abgeordneten ZELLE a. a. O. 1880 Bd. III S. 2142, 
des Abgeordneten Richter das. S. 2149 und des Abgeordneten MiquEL 
a. a. OÖ. 1868—1869 Bd. II S. 1483. 
29) a. a. O. 1880 Bd. III S. 2146, 1876 Abgeordnetenhaus Bd. III An- 
lagen S. 1498 ff., 1750, 1943. 
4%) a. a. O. 1876 Bd. III S. 772. 
#1) a. a. OÖ. 1888 Bd. IH. S. 2138.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.