Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Welt umspannen. Ein solcher Verband kann in mehreren Staaten 
als juristische Person anerkannt sein und bildet dann eine Mehr- 
heit von Personen und doch nur ein einziges Gemeinwesen, 
basirend auf dem einen gemeinsamen Zweck und der einheit- 
lichen Willens-Organisation. Ebenso bleibt das Gemeinwesen ein 
einheitliches, wenn es in dem oder jenem Staate als Person nicht 
anerkannt oder gar verboten wäre; es ist dann dort ein Gemein- 
wesen, das keine Persönlichkeit besitzt. Nur in dieser Weise 
lässt sich die Einheitlichkeit des Substrates der katholischen 
Kirche gegenüber der Vielheit von Persönlichkeiten, die sie in 
den verschiedenen Staaten repräsentirt, sowie gegenüber jenen 
Staaten, wo sie einen verbotenen Verein bildet, verstehen ??®). 
8 10. Corporation und Anstalt. 
Die Begriffsmerkmale des einheitlichen Gesammt-Zweckes 
und -Willens sind allen Gemeinwesen eigen. Die Vielgestaltig- 
keit derselben wird durch ein für den Begriff derselben unwesent- 
liches Merkmal erzeugt: durch die Art der Festsetzung des 
Gresammtzweckes und die Bildung des Willens behufs seiner Ver- 
wirklichung. Es lassen sich hier zwei Typen oder Grundformen 
unterscheiden. Wie der einzelne Mensch seine Zwecke entweder 
selbst wählt oder es duldet, dass sie ihm durch einen Willen, den er 
als herrschenden anerkennt aufgenöthigt werden, so ist es auch 
bei einer Mehrheit von Menschen. Entweder wird der Gesammt- 
zweck und der ihn realisirende Wille durch gemeinsame Verein- 
barung ??) der Genossen festgestellt oder er wird ihnen gegeben 
Materie muss ich mir vorbehalten. — ??®) Damit erledigt sich was SCHULTE: 
„Die jur. Pers. der k. Kirche“ etc. 1869. S. 42 und anderwärts gegen die 
Möglichkeit der Annahme einer Rechtssubjectivität der Gesammtkirche vor- 
bringt: dass eine juristische „Construction dieser auf der ganzen Erde befind- 
lichen Person undenkbar sei*. (Daher auch z. B. dessen unbefriedigende 
Auffassung von Zuwendungen an die Gesammtkirche a. a. O. S. 73.) — 
322) Eine solche Vereinbarung ist kein Vertrag. S. darüber vorläufig GIERKE, 
Gen.-Theorie S. 121 ff, KarLowA in Grünhut’s Ztschr. XV. 1888. S. 406,
	        
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