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Welt umspannen. Ein solcher Verband kann in mehreren Staaten
als juristische Person anerkannt sein und bildet dann eine Mehr-
heit von Personen und doch nur ein einziges Gemeinwesen,
basirend auf dem einen gemeinsamen Zweck und der einheit-
lichen Willens-Organisation. Ebenso bleibt das Gemeinwesen ein
einheitliches, wenn es in dem oder jenem Staate als Person nicht
anerkannt oder gar verboten wäre; es ist dann dort ein Gemein-
wesen, das keine Persönlichkeit besitzt. Nur in dieser Weise
lässt sich die Einheitlichkeit des Substrates der katholischen
Kirche gegenüber der Vielheit von Persönlichkeiten, die sie in
den verschiedenen Staaten repräsentirt, sowie gegenüber jenen
Staaten, wo sie einen verbotenen Verein bildet, verstehen ??®).
8 10. Corporation und Anstalt.
Die Begriffsmerkmale des einheitlichen Gesammt-Zweckes
und -Willens sind allen Gemeinwesen eigen. Die Vielgestaltig-
keit derselben wird durch ein für den Begriff derselben unwesent-
liches Merkmal erzeugt: durch die Art der Festsetzung des
Gresammtzweckes und die Bildung des Willens behufs seiner Ver-
wirklichung. Es lassen sich hier zwei Typen oder Grundformen
unterscheiden. Wie der einzelne Mensch seine Zwecke entweder
selbst wählt oder es duldet, dass sie ihm durch einen Willen, den er
als herrschenden anerkennt aufgenöthigt werden, so ist es auch
bei einer Mehrheit von Menschen. Entweder wird der Gesammt-
zweck und der ihn realisirende Wille durch gemeinsame Verein-
barung ??) der Genossen festgestellt oder er wird ihnen gegeben
Materie muss ich mir vorbehalten. — ??®) Damit erledigt sich was SCHULTE:
„Die jur. Pers. der k. Kirche“ etc. 1869. S. 42 und anderwärts gegen die
Möglichkeit der Annahme einer Rechtssubjectivität der Gesammtkirche vor-
bringt: dass eine juristische „Construction dieser auf der ganzen Erde befind-
lichen Person undenkbar sei*. (Daher auch z. B. dessen unbefriedigende
Auffassung von Zuwendungen an die Gesammtkirche a. a. O. S. 73.) —
322) Eine solche Vereinbarung ist kein Vertrag. S. darüber vorläufig GIERKE,
Gen.-Theorie S. 121 ff, KarLowA in Grünhut’s Ztschr. XV. 1888. S. 406,