Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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durch einen Willen, den dieselben als einen höheren, herrschenden 
anerkennen. Im ersteren Falle liegt der Typus der Corporation 
oder Genossenschaft, im letzteren der der Anstalt und Stiftung 
vor ?°). Diese beiden 'T'ypen nähern sich jenen beiden Formen 
von menschlichen Verbänden, welche wir oben als Extreme kennen 
lernten, der eine der Gesellschaft, der andere dem Sklavenver- 
bande. Allein trotz dieser Annäherung sind die beiden Typen 
des Gremeinwesens dennoch sehr verschieden von jenen Extremen; 
denn in dem einen Fall sind so viel Einzelzwecke anerkannt, als 
Genossen da sind, im letzteren Fall dagegen ist nur ein Zweck 
anerkannt, der des Herrn. 
Nichtsdestoweniger hat diese Aehnlichkeit Manche verleitet, 
die einander gleichenden Formen Gesellschaft und Corporation 
einer-, Sklavenverband (Despotie) und anstaltliches Gemeinwesen 
andererseits mit einander zu identificiren. Während aber jene 
erstere Identificirung durch die neuere romanistische Wissenschaft 
längst abgethan ist, finden sich — zum Theil durch politische 
Erwägungen mitbeeinflusst — noch immer Autoren, welche sich 
der letzteren schuldig machen, insbesondere hinsichtlich der Be- 
griffsbestimmung des Staates. Entschuldigt werden solche Irr- 
thümer allerdings durch das Willensdogma, das direct zu dieser 
Consequenz führt. Denn wer im Subject des rechtlich relevanten 
Willens das Rechtssubject erblickt, der muss consequent ebenso 
den Vormund zum Subject der Rechte des Mündels erheben, wie 
den Monarchen im absoluten Staate zum Subject der staatlichen 
Rechte, den Staat aber als Rechtsobject, als Sache oder gar als 
blosse „Thatsache“ zu betrachten. Im constitutionellen Staate 
gibt freilich nicht einmal das Willensdogma das Recht zu einer 
derartigen Annahme, weil der Monarch hier nicht mehr der 
Bmpise, Die Gründung des norddeutschen Bundes. 1888. S. 67 ff. — ?”°) Diese 
beiden Typen als die Grundformen der jur. Person in voller Schärfe erfasst 
und durchgeführt zu haben, ist ein bleibendes Verdienst GIERKE’s. S. dessen 
Geschichte d. d. Körpersch. Begr. S. 958 ff. und Gen.-Theorie S. 25 ff. —
	        
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