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durch einen Willen, den dieselben als einen höheren, herrschenden
anerkennen. Im ersteren Falle liegt der Typus der Corporation
oder Genossenschaft, im letzteren der der Anstalt und Stiftung
vor ?°). Diese beiden 'T'ypen nähern sich jenen beiden Formen
von menschlichen Verbänden, welche wir oben als Extreme kennen
lernten, der eine der Gesellschaft, der andere dem Sklavenver-
bande. Allein trotz dieser Annäherung sind die beiden Typen
des Gremeinwesens dennoch sehr verschieden von jenen Extremen;
denn in dem einen Fall sind so viel Einzelzwecke anerkannt, als
Genossen da sind, im letzteren Fall dagegen ist nur ein Zweck
anerkannt, der des Herrn.
Nichtsdestoweniger hat diese Aehnlichkeit Manche verleitet,
die einander gleichenden Formen Gesellschaft und Corporation
einer-, Sklavenverband (Despotie) und anstaltliches Gemeinwesen
andererseits mit einander zu identificiren. Während aber jene
erstere Identificirung durch die neuere romanistische Wissenschaft
längst abgethan ist, finden sich — zum Theil durch politische
Erwägungen mitbeeinflusst — noch immer Autoren, welche sich
der letzteren schuldig machen, insbesondere hinsichtlich der Be-
griffsbestimmung des Staates. Entschuldigt werden solche Irr-
thümer allerdings durch das Willensdogma, das direct zu dieser
Consequenz führt. Denn wer im Subject des rechtlich relevanten
Willens das Rechtssubject erblickt, der muss consequent ebenso
den Vormund zum Subject der Rechte des Mündels erheben, wie
den Monarchen im absoluten Staate zum Subject der staatlichen
Rechte, den Staat aber als Rechtsobject, als Sache oder gar als
blosse „Thatsache“ zu betrachten. Im constitutionellen Staate
gibt freilich nicht einmal das Willensdogma das Recht zu einer
derartigen Annahme, weil der Monarch hier nicht mehr der
Bmpise, Die Gründung des norddeutschen Bundes. 1888. S. 67 ff. — ?”°) Diese
beiden Typen als die Grundformen der jur. Person in voller Schärfe erfasst
und durchgeführt zu haben, ist ein bleibendes Verdienst GIERKE’s. S. dessen
Geschichte d. d. Körpersch. Begr. S. 958 ff. und Gen.-Theorie S. 25 ff. —