Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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gerufen, ohne und selbst gegen den Willen der staatlichen 
Gewalt. 
Der moderne Staat verhält sich jedoch nicht so passiv. Zwar 
ist die Epoche überwunden, in welcher sich der Staat als allei- 
niges Centrum aller Gemeinwesen betrachtete, indem er Gemeinden, 
Züünfte, Gilden, Universitäten, Religionsgenossenschaften und wirth- 
schaftliche Verbände seinen Zwecken dienstbar machte, ihres cor- 
porativen Oharakters entkleidete und in Staatsanstalten umwan- 
delte, Gemeinwesen neben diesen aber nicht mehr duldete. 
Ueberwunden ist zum Theile auch die Epoche, in welcher alle 
(Gemeinwesen einer besonderen staatlichen Genehmigung bedurften, 
um nicht als verbotene Vereine betrachtet zu werden. 
(Geblieben ist aber überall wenigstens ein beschränkter Ein- 
fluss des Staates, indem er auf mehr oder minder ausgedehntem 
Gebiete die Bedingungen freier Vereinsbildung in abstracto durch 
Gesetz feststellt, sich auf eine Ueberwachung der Vereinsthätigkeit 
beschränkend. Hierdurch erhält im modernen Staate, selbst dort 
wo die Freiheit der Association gesetzlich festgestellt ist, jede 
Corporation, wenn sie als juristische Person anerkannt wird und 
indem dies geschieht, einen Zusatz vom anstaltlichen Typus und 
es zeigen daher nur jene (Gemeinwesen, denen gegenüber der 
Staat sich vollkommen gleichgiltig verhält, wenn dies gesetzlich 
überhaupt zulässig ist, einen rein. genossenschaftlichen Charakter. 
Und darüber hinaus tritt der Staat selbst in ausgedehntestem 
Masse in die Reihe jener Machtfactoren, welche Gemeinwesen mit 
anstaltlichem Charakter in’s Leben rufen, indem er selbst ihren 
Zweck festsetzt, unter Umständen auch die Bildung des einheit- 
lichen Gesammtwillens in die Hand nimmt. 
Solche Gemeinwesen sind die öffentlichen Anstalten. Das 
characteristische Merkmal derselben ist es, dass ihr Zweck nicht 
mit dem des Staates zusammenfällt, sondern als Selbstzweck con- 
stituirt wird, indem der Staat einen seinen Organen gegenüber 
selbständigen Willen anerkennt, der diesen Zweck zu realisiren
	        
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