— 25 —
hat. Darum sind die öffentlichen Behörden keine selbständigen
Anstalten, wiewohl natürlich ihre Willensorganisation einen an-
staltlichen Character an sich tragen kann; denn es mangelt ihnen
die Selbständigkeit des Zweckes, ihre Aufgaben fallen mit den
Staatszwecken zusammen, ihre Vertreter sind den staatlichen
Organen gegenüber nicht Partei, sondern selbst Theile der staat-
lichen Willensorganisation?®®).
Eine andere Spielart dieser anstaltlichen Gebilde sind die
Stiftungen?®*).. Das Wesentliche derselben zum Unterschiede
von den öffentlichen Anstalten sehe ich darin, dass ihr
Zweck nicht vom Staate oder einem über seine Ermächtigung
dies Hoheitsrecht ausübenden Gemeinwesen, sondern im Gegen-
satze dazu von Unterthanen (oder Gemeinwesen, welche in dieser
Sphäre keine obrigkeitliche Gewalt haben) gesetzt, aber vom Staate
genehmigt wird. Die souveräne Gewalt des Staates bringt es mit
sich, dass eine derartige von einem Privatmanne ausgehende Zweck-
satzung, wenn ihr die gewünschte rechtliche d. h. fremde ‚Willen
bindende Kraft zukommen soll, in die Rechtsordnung des Staates
aufgenommen ‚ Ihre Erfüllung zu einem Gebote der staatlichen
Rechtsordnung gemacht werden muss. Der stifterische Wille und
der des genehmigenden Staates müssen sich also einigen, um ein
derartiges anstaltliches Gebilde mit den nöthigen rechtlichen Wir-
kungen zu versehen, wodurch zugleich die juristische Persönlich-
keit desselben entsteht.
mm mn m
288) Dies ist schon bei BEsELER, Volksrecht und Juristenrecht, 1843
S. 161 klar ausgesprochen: „Die Corporation unterscheidet sich vom Col-
legium durch den selbständigen Zweck, welchen sie verfolgt, während dieses
nur die als Einheit sich darstellende Vereinigung mehrerer coordinirter
Beamten ist.“ Ebenso PrEIFFER a. a. O. S. 26, Renaup, Deutsches Privat-
recht I. S. 142. — *?*) Auf die verschiedenen, zum Theil recht vagen Unter-
scheidungsmerkmale, welche unsere Autoren zwischen Stiftung und An-
stalt aufstellen, will ich, da der Sprachgebrauch hier nur nebensächliche
Wichtigkeit besitzt, nicht näher eingehen.