Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 256 — 
8 11. Sachen, Thiere, Gottheiten als Rechtssubjecte. 
Aus der oben aufgestellten Begriffsbestimmung ergibt sich, 
dass nur menschliche Zwecke das Substrat einer Persönlichkeit 
nach den derzeit geltenden Anschauungen abgeben können. 
Hiemit erledigt sich die bei älteren Autoren häufige, in 
neuerer Zeit nur mehr bei Böckına°®), BEKKER?®) und CaAn- 
STEIN???) sich findende Annahme, dass auch unbelebte Sachen 
und Thiere Rechtssubjecte sein können. Wenn man auch kaum 
die Empfindung eines berühmten Romanisten theilen oder sie gar 
als bestimmend betrachten wird, dass in der Personificirung un- 
belebter Gegenstände eine „Rohheit“ liege?®), so ist es doch 
auch minder zart besaiteten Gemüthern klar, dass die Imperative 
der Rechtsordnung nur zu Gunsten von menschlichen Interessen 
in's Leben treten können. Es ist dies bedingt durch unsere Natur 
und den in sie gepflanzten Egoismus, welcher es verbietet, Dinge, 
die nach unserer Aufiassung unseren Zwecken zü dienen haben, 
als Selbstzwecke zu betrachten. 
Dient nun die Betreuung einer Sache oder eines Thieres 
menschlichen Interessen, so können dieselben, wenn der Staat deren 
Realisirung als im öffentlichen Interesse gelegen erachtet, zum 
Substrat einer Stiftung gemacht werden; Person ist aber dann 
nicht die Sache oder das Thier, sondern der stifterische und 
staatlich genehmigte Zweck. 
Zum Theil anders liegt die Sache in einem verwandten Falle, 
bei der Frage nach der Rechtsfähigkeit von Gottheiten. Im 
römischen Recht finden sich die heidnischen Gottheiten als Per- 
sonen aufgefasst?®®) und die mittelalterliche Jurisprudenz hat ganz 
286) Pandekten, 2. Aufl. I. S. 231. — ?%) Die diesbezüglichen Aus- 
führungen finden sich in der so gründlich verfehlten, aber dennoch sehr 
geistreichen und anregenden Arbeit BEKKER's „Ueber das Rechtssubject“ in 
Ihering’s Jahrb. XII. 1873. S. 1 ff. — °?7) S. oben Note 206. — ?®°) Worte 
Pucurta’s (Vorlesungen I. S. 67). In Weıske’s Rlex. III. S. 66 nennt er 
dies eine „sittliche Unmöglichkeit“. — ?®) 8, hierüber Savıeny, System II.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.