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die äussere als innere Ruhe und Sicherheit zu erhalten und
einen jeden bei dem Seinigen gegen Gewalt und Störungen zu
schützen“,
und legt dann dem Staatsoberhaupt im 8 3 die Verpflichtung auf,
„für Anstalten su sorgen, wodurch den Einwohnern Mittel und
(telegenheit verschafft werden, ihre Fähigkeiten und Kräfte aus-
zubilden und dieselben zur Beförderung ihres Wohlstandes anzu-
wenden“.
Titel 17 erklärt dann im $ 1 den Staat für verpflichtet:
„für die Sicherheit seiner Unterthanen in Ansehung ihrer
Personen, ihrer Ehre, ihrer Rechte und ihres Vermögens zu
sorgen“,
wesshalb es nach $ 2 dem Staate zukommt:
„zur Handhabung der Gerechtigkeit, zur Vorsorge für die-
jenigen, welche sich selbst nicht vorstehen können, und zur
Verhütung sowohl als Bestrafung der Verbrechen die nöthigen
Anstalten zu treffen“.
Unter der zu diesem Zweck auszuübenden Gerichtsbarkeit
wird dann im 17. Titel auch die Polizei behandelt, von welcher
Ss 10 sagt:
„Die nöthigen Anstalten *?) zur Erhaltung der öffentlichen
Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem
Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden
Gefahren zu treffen, ist das Amt der Polizei“,
--- womit die Eintheilung der Polizei in Sicherheits- und Wohl-
fahrts- (oder Verwaltungs-) Polizei von selbst gegeben ist — wäh-
rend $ 12 sagt:
„Bei einem jeden Vorfalle, wodurch die unter der beson-
deren Obsorge der Polizei stehende öffentliche Ruhe und
*2) D. h. nach dem Urtheil des Ober-Verwaltungs- Gerichts in der
Sammlung von dessen Entscheidungen Bd. XII S. 390 ff.: Das Recht und
die Verpflichtung zum Erlass von Polizei-Verordnungen, zur Vigilanz, Präven-
tive und Executive.
Archiv für öffentliches Recht. V. 1. 9