Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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die äussere als innere Ruhe und Sicherheit zu erhalten und 
einen jeden bei dem Seinigen gegen Gewalt und Störungen zu 
schützen“, 
und legt dann dem Staatsoberhaupt im 8 3 die Verpflichtung auf, 
„für Anstalten su sorgen, wodurch den Einwohnern Mittel und 
(telegenheit verschafft werden, ihre Fähigkeiten und Kräfte aus- 
zubilden und dieselben zur Beförderung ihres Wohlstandes anzu- 
wenden“. 
Titel 17 erklärt dann im $ 1 den Staat für verpflichtet: 
„für die Sicherheit seiner Unterthanen in Ansehung ihrer 
Personen, ihrer Ehre, ihrer Rechte und ihres Vermögens zu 
sorgen“, 
wesshalb es nach $ 2 dem Staate zukommt: 
„zur Handhabung der Gerechtigkeit, zur Vorsorge für die- 
jenigen, welche sich selbst nicht vorstehen können, und zur 
Verhütung sowohl als Bestrafung der Verbrechen die nöthigen 
Anstalten zu treffen“. 
Unter der zu diesem Zweck auszuübenden Gerichtsbarkeit 
wird dann im 17. Titel auch die Polizei behandelt, von welcher 
Ss 10 sagt: 
„Die nöthigen Anstalten *?) zur Erhaltung der öffentlichen 
Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem 
Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden 
Gefahren zu treffen, ist das Amt der Polizei“, 
--- womit die Eintheilung der Polizei in Sicherheits- und Wohl- 
fahrts- (oder Verwaltungs-) Polizei von selbst gegeben ist — wäh- 
rend $ 12 sagt: 
„Bei einem jeden Vorfalle, wodurch die unter der beson- 
deren Obsorge der Polizei stehende öffentliche Ruhe und 
*2) D. h. nach dem Urtheil des Ober-Verwaltungs- Gerichts in der 
Sammlung von dessen Entscheidungen Bd. XII S. 390 ff.: Das Recht und 
die Verpflichtung zum Erlass von Polizei-Verordnungen, zur Vigilanz, Präven- 
tive und Executive. 
Archiv für öffentliches Recht. V. 1. 9
	        
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