Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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jene hierdurch Rechte erwürben; ja, wie Bruns?°!) und Rosın ?°?) 
sehr richtig bemerken, schützt ja der Staat auch die Privatrechte 
„im Interesse seiner Ordnung, der Rechtsordnung“. Es lässt 
sich aber ein subjectives Recht ohne eine Willensherrschaft be- 
griffllich nicht erfassen und darin liegt der richtige Kern des 
Willensdogmas. Ein Rechtssubject kann man sich nicht denken 
ohne einen diesem Subject angehörenden oder aber ihm in seinem 
Interesse octroirten Willen, dessen Träger den bezüglichen Zweck 
nach seinem Ermessen zu verwirklichen in der Lage ist, — soweit 
nicht fremde oder öffentliche Interessen im Wege stehen. Dieser 
Wille kann in jene Lage nur versetzt werden durch Normen der 
Rechtsordnung, welche seine Aeusserungen mit rechtlicher Wirk- 
samkeit bekleiden. Die Gewährung einer „Klage“ oder eines 
„Anspruchs“ ist zwar ein sehr häufiges Mittel zur Erzielung dieses 
Erfolges, aber durchaus nicht das einzige. Es stellt sich dasselbe 
vielmehr nur auf gewissen Rechtsgebieten als ein geeignetes dar. 
Wo die staatliche Autorität an sich einen derart wirksamen 
Factor bildet, dass der Zwang entbehrlich erscheinen kann oder 
wo ein solcher Zwang wegen der rechtlichen Eigenschaften des- 
jenigen, an den ein Befehl adressirt wird, unmöglich ist, wie bei 
jenen Imperativen, die sich an die im Staate höchsten Macht- 
haber richten, da kann es auch Rechte geben, die nicht durch 
den staatlichen Zwangsapparat geschützt sind ?°3), Derartige Rechte 
sind zwar nicht so vollkommen entwickelt, wie jene ersteren, aber 
sie gehören nichts destoweniger ins Gebiet des Rechtes, nicht in 
das der Ethik. Denn es leidet wohl keinen Zweifel, dass das 
Moment des Schutzes im Rechtsbegriffe in verschiedener Weise 
abgestuft sein kann: Ein Recht wird desto vollkommener sein, 
je schneller, sicherer, unabhängiger und unparteiischer jener 
„Schutz“, den die Rechtsordnung der Willensdisposition gewährt, 
ausgebildet ist. Von einem Recht wird man aber schon dann 
251) In HoLTZENDORFF's Encyclopädie. 4. Aufl. S. 407. — 25°?) Souveräne- 
tät etc. S. 23. — ?°®) Vgl. MERKEL in Grünhut’s Ztschr. VI. S. 388 ff.
	        
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