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sprechen müssen, wenn die Thatsache vorliegt, dass die staatliche
Autorität eine Willensdisposition als eine berechtigte, befugte er-
klärt und anerkennt.
Ob aber dieser von der Rechtsordnung anerkannte Wille
dem Subjecte des geschützten Interesses selbst angehört oder nicht,
ist für den Begriff des Rechtes nicht wesentlich. Dieser Wille
kann vielmehr auch der eines anderen Subjectes sein, wenn recht-
liche Imperative die Geltendmachung desselben im Interesse des
Zwwecksubjectes sicherstellen.
Recht ist also nicht ein „Wollen-Dürfen“, noch auch das
„für sich Wollen-Dürfen“ 2°*), sondern Recht ist ein menschliches
Interesse, dessen Verwirklichung durch ein Wollen-Dürfen sicher-
gestellt ist. Anders ausgedrückt: Recht ist ein menschlicher
Zweck, behufs dessen Realisirung die Rechtsordnung die Möglich-
keit einer Willensherrschaft dadurch anerkennt, dass sie rechtliche
Wirkungen an dieselbe knüpft, gleichviel wem dieser Wille angehört.
Wenn daher der das Interesse schützende Wille der des Ge-
meinwesens selbst ist, so ist ein von diesem verschiedenes Rechts-
subject nicht vorhanden.
Hiedurch unterscheiden sich Rechte von rechtlich geschützten
Interessen, d. h. von solchen, deren Schutz nicht einem dem staat-
lichen Willen gegenüber selbständigen Willen anvertraut ist.
Bei einer bedingten Erbeinsetzung oder Leegatszuwendung, einer
donatio sub modo, einem Legat mit modus, bei Bestellung einer
dos und anderen „Zwecksatzungen“, „Widmungen‘“, „Cautionen“
u. dgl., ferner in allen Verhältnissen des öffentlichen Rechtes,
wo ja die „öffentlichen Interessen“ nichts sind als eine Vielheit
von solchen rechtlich geschützten Interessenträgern, gewährt die
staatliche Rechtsordnung Interessenschutz, aber ohne dass ein
vom staatlichen Willen abgezweigter oder abgesonderter Wille
selbständig constituirt würde. Dies Moment ist es auch, welches
94) Dies ist die Formulierung Rosm’s a. a. 0. S. 23 ff.
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