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„Recht“ eingeräumt ist, somit wie es scheint die Rechtsfähig-
keit vorausgesetzt wird ?°°).
Also nicht nur, wo der einheitliche Wille fehlt, sondern auch
dort kann von einer besonderen juristischen Persönlichkeit nicht
gesprochen werden, wo zwar die Rechtsordnung einen Zweck
schützen zu wollen erklärt, aber ein selbständiger Wille zu
seiner Durchsetzung nicht vorhanden ist oder nicht geschaffen wird.
In solchen Fällen bleibt der Gedankengang häufig bei der Erkennt-
niss einer Zweckwidmung stehen, ohne sich über die Frage des
Rechts und Rechtssubjectes klar zu werden. Die Eigenschaft
einer Sache extra commercium zu stehen oder „öffentliches Gut“,
„Kirchengut“ u. s. w. zu sein, ist jedesmal mit einer Widmung
für einen bestimmten Zweck verbunden; die Constatirung dieser
Thatsache entscheidet aber nicht immer über alle möglichen recht-
lichen Beziehungen, in denen sich solche Sachen befinden können.
Dies wird freilich erst bei besonderen Anlässen klar, z. B. wenn die
specielle Widmung der Sache aufhört ?*°) oder wenn es sich um
Verwerthung von Diensten handelt, welche die Sache ausserhalb
ihrer Zweckwidmung oder über dieselbe hinausgehend leisten
soll*®!), Dann zeigt sich, dass die oben erwähnten Charakteri-
sirungen zu einer erschöpfenden juristischen Bezeichnung der frag-
lichen Rechtsverhältnisse nicht ausreichen und dass es nothwendig
250) Die praktische Wichtigkeit dieser Erkenntniss zeigt sich darin, dass
angesichts der unklaren Formulirung des oben citirten Gesetzes sofort die
Frage entstehen muss, wer denn das Subject jenes so feierlich anerkannten,
„unverletzlichen* Rechtes ist, wenn die Nationalität als solche es nicht sein
kann? oder anders ausgedrückt: wenn die Activlegitimation zu Rechtsmitteln,
sowie zu behördlichem Einschreiten wegen Verletzung jener „Rechte* zu-
stehe? Steht sie dem Einzelnen zu oder der Gemeinde oder dem Lande?
Oder ist die Geltendmachung jener „Rechte“ dem discretionären Ermessen
der staatlichen Behörden überlassen, d. h. der Bestand solcher „Rechte“
negirt? — 22°) Z. B. eine Strasse aufgelassen wird. — ?®!) Z. B. Verwendung
einer Strasse für Strassenbahnen (man vgl. die zwei berühmten Tramway-
Processe in Berlin und Wien, Erk. des preuss. Ob.-V.-G. v. 29. Dec. 1883
und des Wiener Verw.-G.-H. v. 12. Juni 1885 No. 2607), Verwerthung des