Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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„Recht“ eingeräumt ist, somit wie es scheint die Rechtsfähig- 
keit vorausgesetzt wird ?°°). 
Also nicht nur, wo der einheitliche Wille fehlt, sondern auch 
dort kann von einer besonderen juristischen Persönlichkeit nicht 
gesprochen werden, wo zwar die Rechtsordnung einen Zweck 
schützen zu wollen erklärt, aber ein selbständiger Wille zu 
seiner Durchsetzung nicht vorhanden ist oder nicht geschaffen wird. 
In solchen Fällen bleibt der Gedankengang häufig bei der Erkennt- 
niss einer Zweckwidmung stehen, ohne sich über die Frage des 
Rechts und Rechtssubjectes klar zu werden. Die Eigenschaft 
einer Sache extra commercium zu stehen oder „öffentliches Gut“, 
„Kirchengut“ u. s. w. zu sein, ist jedesmal mit einer Widmung 
für einen bestimmten Zweck verbunden; die Constatirung dieser 
Thatsache entscheidet aber nicht immer über alle möglichen recht- 
lichen Beziehungen, in denen sich solche Sachen befinden können. 
Dies wird freilich erst bei besonderen Anlässen klar, z. B. wenn die 
specielle Widmung der Sache aufhört ?*°) oder wenn es sich um 
Verwerthung von Diensten handelt, welche die Sache ausserhalb 
ihrer Zweckwidmung oder über dieselbe hinausgehend leisten 
soll*®!), Dann zeigt sich, dass die oben erwähnten Charakteri- 
sirungen zu einer erschöpfenden juristischen Bezeichnung der frag- 
lichen Rechtsverhältnisse nicht ausreichen und dass es nothwendig 
250) Die praktische Wichtigkeit dieser Erkenntniss zeigt sich darin, dass 
angesichts der unklaren Formulirung des oben citirten Gesetzes sofort die 
Frage entstehen muss, wer denn das Subject jenes so feierlich anerkannten, 
„unverletzlichen* Rechtes ist, wenn die Nationalität als solche es nicht sein 
kann? oder anders ausgedrückt: wenn die Activlegitimation zu Rechtsmitteln, 
sowie zu behördlichem Einschreiten wegen Verletzung jener „Rechte* zu- 
stehe? Steht sie dem Einzelnen zu oder der Gemeinde oder dem Lande? 
Oder ist die Geltendmachung jener „Rechte“ dem discretionären Ermessen 
der staatlichen Behörden überlassen, d. h. der Bestand solcher „Rechte“ 
negirt? — 22°) Z. B. eine Strasse aufgelassen wird. — ?®!) Z. B. Verwendung 
einer Strasse für Strassenbahnen (man vgl. die zwei berühmten Tramway- 
Processe in Berlin und Wien, Erk. des preuss. Ob.-V.-G. v. 29. Dec. 1883 
und des Wiener Verw.-G.-H. v. 12. Juni 1885 No. 2607), Verwerthung des
	        
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