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ist trotz und eventuell neben der Widmung für öffentliche Zwecke
den Eigenthümer der fraglichen Objecte oder allgemeiner aus-
gedrückt, das Subject des fraglichen Rechtes festzustellen.
In solchen Fällen wird als Rechtssubject jenes Gemeinwesens
zu betrachten sein, zu dessen Competenz die Pflege der bezüg-
lichen Gemeininteressen gehört. Denn dadurch, dass eine solche
Interessengruppe mit einer Realisirungsorganisation versehen wird,
ist ja eben die Einigung aller durchschnittlicher Einzelzwecke zum
Gesammtzweck vollzogen, ein Gemeinwesen gebildet, dessen Rechts-
fähigkeit durch die ihm gesetzten Zwecke gegeben und be-
grenzt ist.
Nun ist aber diese (wenn man sich so ausdrücken darf)
Enteignung der Verbandsmitglieder zu Gunsten der sie ver-
einigenden juristischen Person nicht immer in voller Klarheit durch-
geführt. Gerade auf dem Gebiet, das hier vornehmlich in Frage
kommt, im Gemeinderecht, ist das judicium finium regundorum
zwischen Einzel- und Gesammtrecht durchaus nicht vollendet. Es
ragt vielmehr in diese von der ausgebildeten Romanistik ver-
schonten Gebiete die anderwärts überwundene, altgermanische
Verquickung von Vielbeits- und Einheitsrecht in einer Weise
herein, welche die einschlägige Praxis (eine Theorie existirt nicht)
der Verwaltungsbehörden und Gerichte zu einer höchst wider-
spruchsvollen und principlosen gestaltet. Dies zeigt sich ins-
besondere bei der Frage nach der Activlegitimation der Einzelnen
zu Rechtsmitteln zur Processführung und hinsichtlich des Um-
fanges der Rechtswirkungen gefällter Entscheidungen ?*?).
8 13. Specialisirung des Zweckmoments.
Die oben postulirte Verwerthung des Willensmomentes klärt
uns auch darüber auf, wie sich die mögliche Vielheit von Zwecken
Obstes, des Grases, der Weide am Strassenkörper u. s. w. — ?°2) Eine ein-
gehende Besprechung der diesfälligen Spruchpraxis, welche sehr interessant