Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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einer juristischen Person mit deren Einheit verbinden lasse ? Ge- 
wiss würde die ausschliessliche Betonung des Zweckmomentes zu 
der Annahme führen, dass so viele juristische Personen bestehen, 
als ihr Zwecke gesetzt sind. 
Allerdings liegt der Hauptwerth des Zweckmoments in der 
Möglichkeit, ja Nothwendigkeit unbegrenzter Specialisirung 
des Persönlichkeitszweckes. Es ist, wie schon erwähnt, von 
vorneherein verfehlt, irgend einen Complex von Zwecken als 
Substrat des Persönlichkeitsbegriffes herauszuheben oder gar von 
dem „Gresammtzwecke“ der Persönlichkeit als einer sich a priori 
ergebenden Einheit zu sprechen. Denn der Inhalt derselben er- 
gibt sich lediglich aus der Anerkennung seitens der Rechtsordnung, 
für die sich kein a priori festzustellendes Merkmal finden lässt. 
Eine Einheit der Zwecke entsteht zwar in concreto, aber nur 
a posteriori durch das rein zufällige Zusammentreffen so und so 
vieler anerkannter Zwecke in einer Willenseinheit, welche 
dieselben zu verwirklichen berufen ist. Es können daher zweifellos 
einem Individuum, wie einer Verbandspersönlichkeit mehrere 
Zwecke gesetzt sein, ohne dass deshalb daraus mehrere Persön- 
lichkeiten entstünden, weil und wenn jene Zwecke durch einen 
einheitlichen Realisirungswillen mit einander verbunden sind: das 
einigende Band für die Vielheit der Zwecke ist dann der ein- 
heitliche Wille 2). 
Diese Auffassung entspricht natürlich der romanistischen 
Doktrin ebenso wenig, wie dem Willensdogma. Es ist zwar in 
den Sprachgebrauch einiger -im Banne der ersteren stehenden 
Gesetze eine Bedeutung des Wortes „Persönlichkeit“ überge- 
gangen, welche einerseits diese auf den Kreis der Vermögens- 
fähigkeit beschränkt, andererseits aber den ganzen Umfang 
der letzteren darunter begreift. Wie wenig gerechtfertigt aber 
diese Identificirung von Vermögensrechtsfähigkeit und Persönlich- 
ist, muss ich mir hier vorbehalten. — 2%) Ich gelange also für diesen Fall 
gerade zu dem umgekehrten Resultat wie ZITELMAnN a. a. O. 8. 93 ff. —
	        
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