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häufig aufgeworfen. So entschied das österreichische Reichs-
gericht am 26. October 1878 ?°°), dass verfassungsmässig gewähr-
leistete „Grundrechte, wie das Recht, Vereine zu bilden, jedem
österreichischen Staatsbürger und sofort logisch (?) nothwendig
wohl auch jeder juristischen Person in Oesterreich zustehen.“ Etwas
vorsichtiger heisst es in einer Entscheidung desselben Gerichtes
vom 10. Juli 1882 ?°®), dass die „allgemeinen Rechte“ der öster-
reichischen Staatsbürger „sowohl nach allgemeinen Rechtsgrund-
sätzen (?) als im Sinne des Staatsgrundgesetzes vom 21. De-
cember 1867, Nr. 142 R.-G.-Bl. (?) auch einer Vereinigung
mehrerer österreichischer Staatsbürger zu einer Gesellschaft (!),
zu einer Corporation oder zu einem gesetzlich constituirten Vereine
innerhalb der Grenzen der einer solchen juristischen Person ver-
liehenen Rechtsfähigkeit zukommen, soweit nicht die specielle
Natur einer bestimmten Corporation oder die Statuten eines
Vereines in concreto entgegenstehen.“ In anderen Fällen
hat dasselbe Tribunal die Beschwerdelegitimation von Gremeinde-
vertretungen und Schulgemeindevertretungen wegen Verletzung
nationaler Rechte ?*°) als selbstverständlich angenommen.
In einer ganzen Reihe von Fällen hat ferner dies Tribunal
Beschwerden von Gemeinden und Bezirksgemeinden wegen Ver-
letzung des Rechtes der „freien Meinungsäusserung“ statt ge-
geben °7°), weil die freie Meinungsäusserung keine Anordnung
oder Verfügung enthalte, somit „überhaupt nicht in den Bereich
367) Hye’s Sammlung No. 176. — ?%) Ebenda No. 259. — 29°) Ebenda
No. 129, 219, 251. In No. 219 heisst es: „In diesem Vorgehen muss das
Reichsgericht eine Verletzung der in Art. 19 des Staatsgrundgesetzes No.
142 R.-G.-Bl. gewährleisteten Rechtes der beschwerdeführenden Stadt-
gemeinde und beziehentlich der dortigen Bewohner deutscher Natio-
nalität und Sprache erkennen.* Wie konnte aber die beschwerdeführende
Stadtgemeinde diese Rechte der „dortigen Stadtbewohner“ geltend machen ??
In No. 269 beschwerten sich „die Gemeinde- und Ortsschulräthevorstände“
ebenfalls wegen Verletzung nationaler Rechte; das Reichsgericht hat die
Beschwerdelegitimation derselben, ohne ein Wort darüber zu verlieren,
acceptirt; in No. 252 sogar die eines „Fest-Comites“. — 27°) Ebenda No. 393,