Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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das einzige Merkmal, welches beiden Arten von ÜÖrganismen 
gemeinsam ist. Diese letzteren unterscheiden sich sehr wesent- 
lich dadurch von einander, dass im physischen Organismus die 
Einheitlichkeit des Willens durch die Natur selbst gegeben ist, 
während sie im Verbandsorganismus aus einer Vielheit von Einzel- 
willen erst erzeugt werden muss, also gerade durch jenes Moment, 
welches man als „Willensorganisation“ im engeren Sinn zu be- 
zeichnen gewohnt ist. 
Es besteht also beim physischen Organismus eine psychische 
Einheit, beim Verbandsorganismus eine psychische Vielheit von 
Einzelwillen, die erst durch das Medium einer, sei es gewillkürten, 
sei es aufgezwungenen Anerkennung eines herrschenden Willens, 
somit durch eine Vielheit von Willensoperationen zu einer Einheit 
wird. Dieser Unterschied, so tief er greifen mag, berechtigt aber 
durchaus nicht, den letzteren ans dem Begriffe der Organismen 
auszuscheiden. 
Denn dieser Unterschied wird aufgewogen durch die Aehn- 
lichkeit, welche diejenigen Theile des physischen Organismus, die 
man als Glieder zy bezeichnen gewohnt ist, mit den Willens- 
trägern im Verbandsorganismus insoferne aufweisen, als beide ge- 
rade jene Bestandtheile des Organismus sind, welche mit der 
Aussenwelt in Contact treten. Dadurch gewinnt es auch beim 
ersteren den Anschein, als ob die Glieder thätig würden und 
handelten, nur dass dieses Handeln der Glieder dort bloss ein 
Schein ist, weil der es bedingende psychische Vorgang ein ein- 
heitlicher ist. Beim letzteren dagegen handeln die Träger des 
herrschenden Willens selbständig und ihre Handlungen unter- 
scheiden sich von den Individualhandlungen derselben nur durch 
die Zwecke, denen sie dienen. Eben desshalb trifft die Bezeich- 
nung dieser Träger des herrschenden Willens als „Organe“ den 
Nagel auf den Kopf; denn sie besagt uns gleichzeitig, dass dieser 
herrschende Wille, wenn er als Organ handelt, nicht die Interessen 
seines Trägers, sondern die Geesammtinteressen verwirkliche. 
Archiv für öffentliches Recht. V. 2. 19
	        
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