Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

e. Medicinal- und Gesundheits-Angelegenheiten etc., Unver- 
fälschtheit und Gesundheit der Nahrungsmittel; 
f. die Strassen und Wasser- Angelegenheiten. 
IV. Während sich die Verordnung über die verän- 
derte Verfassung aller obersten Staatsbehörden vom 
27. October 1810) vollständig den Bestimmungen zu II an- 
schliesst. 
V. Der Königliche Befehl wegen einiger näherer 
Bestimmungen zu der Verordnung vom 27. October 
1810 (siehe IV), vom 24. April 1812) erklärt die Sicherheits- 
Polizei als: 
„die Aufsicht auf die innere Ruhe des Staates, auf ver- 
dächtige Fremde, auf das Passwesen, ingleichen die Obsorge 
für die Sicherheit des Lebens, der Freiheit und des Eigen- 
thums gegen Gewalt und List“. 
VI. Die Verordnung wegen verbesserter Einrich- 
tung der Provinzial-Behörden vom 30. April 18157) be- 
stimmt im 8 13: 
„Die Regierung verwaltet etc.; 
2) die Landespolizei, als: 
die Polizei der allgemeinen Sicherheit, der Liebensmittel 
und anderer Gegenstände, das Armenwesen, die Vorsorge 
zur Abwendung allgemeiner Beschädigungen, die Besse- 
rungshäuser, die milden Stiftungen und ähnliche öffent- 
liche Anstalten; die Aufsicht auf Communen und Corpo- 
rationen, die keinen gewerblichen Zweck haben“. 
VII. Die Instruction zur Geschäftsführung der Re- 
gierungen vom 23. October 1817 °) zählt unter den der I. Ab- 
9).0-8.8. 8, 
10) G.-8. 8. 43. 
17) G.-8. 8. 85. 
#) G.-S. S. 248, vgl. auch Cabinets-Ordre, betr. eine Abänderung in 
der bisherigen Organisation der Provinzial- Verwaltungs-Behörden vom 
31. December 1825 — G.-S. 1825 8.6 — D. II 1. 
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