e. Medicinal- und Gesundheits-Angelegenheiten etc., Unver-
fälschtheit und Gesundheit der Nahrungsmittel;
f. die Strassen und Wasser- Angelegenheiten.
IV. Während sich die Verordnung über die verän-
derte Verfassung aller obersten Staatsbehörden vom
27. October 1810) vollständig den Bestimmungen zu II an-
schliesst.
V. Der Königliche Befehl wegen einiger näherer
Bestimmungen zu der Verordnung vom 27. October
1810 (siehe IV), vom 24. April 1812) erklärt die Sicherheits-
Polizei als:
„die Aufsicht auf die innere Ruhe des Staates, auf ver-
dächtige Fremde, auf das Passwesen, ingleichen die Obsorge
für die Sicherheit des Lebens, der Freiheit und des Eigen-
thums gegen Gewalt und List“.
VI. Die Verordnung wegen verbesserter Einrich-
tung der Provinzial-Behörden vom 30. April 18157) be-
stimmt im 8 13:
„Die Regierung verwaltet etc.;
2) die Landespolizei, als:
die Polizei der allgemeinen Sicherheit, der Liebensmittel
und anderer Gegenstände, das Armenwesen, die Vorsorge
zur Abwendung allgemeiner Beschädigungen, die Besse-
rungshäuser, die milden Stiftungen und ähnliche öffent-
liche Anstalten; die Aufsicht auf Communen und Corpo-
rationen, die keinen gewerblichen Zweck haben“.
VII. Die Instruction zur Geschäftsführung der Re-
gierungen vom 23. October 1817 °) zählt unter den der I. Ab-
9).0-8.8. 8,
10) G.-8. 8. 43.
17) G.-8. 8. 85.
#) G.-S. S. 248, vgl. auch Cabinets-Ordre, betr. eine Abänderung in
der bisherigen Organisation der Provinzial- Verwaltungs-Behörden vom
31. December 1825 — G.-S. 1825 8.6 — D. II 1.
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