Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Macht octroirt ist, nur der Realisirung der eigenen Interessen. 
Es entsteht dann eine Rechtsgemeinschaft rein egoistischen COha- 
rakters, deren Thheilhabern nichts als das Object des Rechtes, die- 
selbe Sache, dieselbe Leistung etc. gemeinsam ist. Dieser Art 
sind die jura in re aliena, das Miteigenthum und alle römischen 
Gremeinschaftsverhältnisse, die societas, sowie die deutsch-recht- 
lichen Gemeinschaftsformen und Gesellschaften mit collectiver 
Willenseinheit. In allen diesen Fällen haben die Zwecke, die von 
der Rechtsordnung durch ihre Imperative geschützt werden, nichts 
mit einander gemein; sie stehen fremd neben einander; so intensiv 
auch der Willens-Verband gestaltet sein mag, die Vereinigung 
der Zwecke fehlt. 
Es lässt sich aber auch in theilweisem Gegensatze zu dieser 
Form eine Gemeinschaft der Rechtssubjecte denken, vermöge deren 
die Ausübung des Rechtes des Einen zugleich das Recht des 
Anderen zum Theil oder ganz befriedigt. Indem der Eine seinen 
Zweck, dessen Verwirklichung ihm die Rechtsordnung gewährleistet, 
realisirt, somit sein Recht ausübt, erfüllt er dann zugleich einen 
Zweck des Anderen, welchen die Rechtsordnung in gleicher Art 
anerkennt, sei es vollständig, sei es, dass es noch besonderer er- 
gänzender Leistungen bedarf, um diesen letzteren ganz zu befrie- 
digen. In diesem Ausmasse also (oder aber ganz) fallen dann die 
beiden Zwecke zusammen, die Rechtsordnung schützt sie als eine 
Einheit. Das heisst: es entsteht nicht etwa eine psychische Ein- 
heit, sondern die Rechtsordnung erlässt ihre Imperative so, dass 
daraus eine Einheit der Zwecke wird. 
Eine derartige Gremeinschaftsform erfordert aber eine eigen- 
thümliche Vertheilung der Dispositionsbefugniss unter die Gemein- 
schafter, so dass der eine bei Ausübung seines Rechtes völlig 
oder fast völlig frei, während der andere in seiner Dispositions- 
befugniss ganz oder fast ganz beschränkt ist (wenn nicht accesso- 
rische Leistungen des ersteren dazu treten). Diese Machtverthei- 
lung sieht sich ähnlich an, wie ein Stellvertretungsverhältniss, weil
	        
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