Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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auch hier ein Anderer das Recht des Rechtssubjectes ausübt; 
allein sie unterscheidet sich sehr wesentlich von einem solchen da- 
durch, dass der scheinbare Vertreter selbst auch Subject dieses 
selben Rechtes ist, somit das Recht gleichzeitig im eigenen Namen, 
als „eigenes Recht“ ausübt. Gleichwohl aber wird dadurch, 
dass er dies thut, wie bemerkt, zugleich das Recht des anderen 
ausgeübt, indem das Interesse dieses letzteren durch jenen mit 
befriedigt wird, entweder ganz oder unter dazu tretenden accessori- 
schen Leistungen. 
Auch eine Aehnlichkeit mit der Interessengemeinschaft, 
welche die juristische Person bildet, ist nicht zu verkennen. Bei 
ihr gehen zwar auch die Zwecke der Einzelnen in einem Ge- 
sammtzwecke auf. Allein dieser letztere wird in der juristischen 
Person das Substrat einer neuen, von den Einzelnen verschie- 
denen Persönlichkeit, indem eine Willensorganisation besteht, welche 
eine einheitliche Realisirung jenes Zweckes möglich und nothwendig 
macht. Diese Willensorganisation jedoch fehlt hier; jeder Ge- 
meinschafter ist Rechtssubject und bleibt Herr in seiner Sphäre. 
Der Unterschied zwischen dieser Gremeinschaft und der ju- 
ristischen Person besteht also darin, dass bei der letzteren die 
Einheit des Rechtssubjectes vorhanden ist, bei der hier in’s 
Auge gefassten (emeinschaft die Einheit des Rechtes (trotz 
Mehrheit von Subjecten desselben). Will man dies Verhältniss 
als ein „getheiltes“ Recht bezeichnen, so ist gegen eine solche ja 
immer bildliche Bezeichnung nichts zu erinnern, wenn man sich 
vor Augen hält, dass hier nicht die Zwecke getheilt sind, wie bei 
den übrigen getheilten Rechten, sondern nur die Dispositions- 
befugnisse. „Getheilt“ ist daher hier nur die Ausübung des 
Rechtes in zwei Willen mit abgegrenzten Sphären; die Zwecke 
aber, welchen diese Willen dienen, werden von der Rechtsordnung 
als identisch behandelt; es entsteht zwar eine Einheit dieser 
Zwecke, aber die Einheit der Willen, die bei der juristischen 
Person nothwendig vorhanden sein muss, fehlt hier. Von der zuerst
	        
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