Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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erwähnten (remeinschaftsform wie condominium, communio, so- 
cietas etc. unterscheidet sich die hier besprochene dadurch, dass 
bei jener die Zwecke der einzelnen Subjecte nicht miteinander 
zusammenfallen, sondern im Gegentheil concurriren. Während 
also dort die Zwecke der Subjecte parallel nebeneinander laufen, 
vereinigen sie sich hier, um bei diesem Bilde zu bleiben, nach 
einer Spitze, welche die einzelnen dahin strebenden Linien über- 
ragt. Desshalb findet man von altersher zur Bezeichnung dieses 
Verhältnisses das treffende Bild des „oberen“ und „unteren“ 
Gemeinschafters oder Rechtssubjectes. 
Kein Zweifel, dass diese Gremeinschaftsform eine weit voll- 
kommenere Art der Rechtsgemeinschaft darstellt, als die Form 
der communio und societas. Denn es ist hier eine Einheit der 
Interessen statt der sonstigen Concurrenz derselben anerkannt. 
Allein es ist selbstverständlich, dass die legislative Technik Rechts- 
institute zwar schaffen, ihnen aber kein Leben einflössen kann, 
wenn die realen Bedingungen derselben in den wirthschaftlichen 
und culturellen Bedürfnissen nicht vorhanden sind. Auch für die 
hier charakterisirte Gemeinschaftsforrm müssen die culturellen 
Bedingungen gegeben sein, es müssen die thatsächlich bestehenden 
Verhältnisse eine Interesseneinheit bei Theilung der Willens- 
herrschaft über den Rechtsinhalt ermöglichen, die bezüglichen 
Normen der Rechtsordnung müssen durch die factischen Ver- 
hältnisse ausgefüllt werden können, sie müssen den Bedürfnissen 
des Volkes entsprechen, widrigens ein derartiges Rechtsinstitut 
abstirbt oder degenerirt. Ob es nun Lebensverhältnisse gibt, 
welche die Normirung einer Interesseneinheit mehrerer Subjecte 
desselben Rechtes zulassen und welche dies sind, das ist eine 
Frage, die nach Zeit, Ort und Cultur verschieden beantwortet 
werden muss; wir werden daher im Mittelalter andere Lebens- 
verhältnisse dafür geeignet finden, als in der neuen Zeit und 
manche derselben, die sich ehedem dafür eigneten, haben sich 
durch die veränderten wirthschaftlichen oder politischen Zustände
	        
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