Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Ferner kommen völkerrechtliche Ausprägungen dieser Rechts- 
idee vor und zwar zählt hierher ein der neuesten Zeit angehörendes 
Rechtsinstitut, die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte oder gar 
der ganzen Fülle derselben, welche ein Staat einem anderen in 
bindender Weise eingeräumt hat, also eine Art Veräusserung 
staatlicher Hoheitsrechte. In diesem Verhältniss stehen derzeit 
Waldeck zu Preussen, die Pforte hinsichtlich Bosniens und der 
Herzegovina zu Oesterreich-Ungarn, Tunis zu Frankreich, einzelne 
deutsche Bundesstaaten zu Preussen hinsichtlich der Militärver- 
waltung?’°?). Es liegen hier Fälle von eigenen Rechten auf Stell- 
vertretung in Ausübung der Staatsgewalt vor, in offenbarer An- 
näherung an die Idee der Stellvertretung des Lehnsherrn durch 
den Vasallen, aber gleichwohl sehr stark von dieser dadurch unter- 
schieden, dass der das fremde Recht Ausübende nicht Unterthan 
des anderen Gemeinschafters ist. Das Motiv, welches die An- 
wendung dieser Form hier hervortreibt, ist wie natürlich allerdings 
nicht ein caritatives, vielmehr ein egoistisches; es deckt sich eben 
das Interesse des einen Staates an der Ausbreitung seiner Macht 
mit der Unfähigkeit eines anderen, den modernen Staatsaufgaben 
zu genügen. Es liegt daher auch hier eine (von der Völker- 
  
Rechtes nicht fassen können. Sie nehmen lieber ein Eigenthum des Mannes 
und nebenbei eines der Frau an (L. 3 8 5, D. de min. 4,4; L. 71 D. de 
ev. 21,2; L.75 D. de j. d. 23,3; L.4 D. de coll. 37, 6; L. 7 8 12; L. 24 
85 D. sol. matr. 24, 3), Behauptungen, die sich im Hinblick auf den römi- 
schen Eigenthumsbegriff allerdings widersprechen; der berühmte Ausweg 
JUSTINIAN’s in L. 30 C. de j. d. 5, 12, dem Manne ein Eigenthum ex legum 
subtilitate, der Frau ein solches ex naturali jure zuzugestehen, ist nur der 
Ausdruck der Unfähigkeit, die Natur eines solchen Verhältnisses zu begreifen. 
Beiläufig sei hier auch bemerkt, dass sich durch den Mangel der Inter- 
essen-Identität die Duplicität des quiritischen nudum jus und des boni- 
tarischen Eigenthums von dem germanischen getheilten Eigenthum sehr stark 
unterscheidet. Es ist daher gänzlich verkehrt, wenn manche Autoren diese 
letztere Erscheinung des römischen Rechtes zur Erklärung des germanischen 
getheilten Eigenthumes heranziehen wollen. — ?7°) Vgl. hierüber JELLINEK, 
Die Lehre von den Staatenverbindungen $S. 113 ff., Brıe in Grünhut’s Ztschr. 
XI. S. 118, derselbe, Theorie der Staatenverb. 8. 60.
	        
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