Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Trübung des Begriffs des Organismus, deren Ablehnung uns daran 
verhindert — wozu jene Ansicht führen muss — den antiken und den 
absoluten Staat, ja genau genommen jede anstaltliche Form des 
Gemeinwesens aus der Reihe der organischen Bildungen zu streichen. 
Ueberblicken wir nun so kurz als möglich die wichtigsten 
Gebilde, welche unter die hier besprochene Gemeinschaftsform fallen. 
Eine ungeahnte Perspective wird sich dabei durch den Ausblick auf 
das moderne Öffentliche Recht ergeben, wo diese Form vorlängst 
die Basis für die allerwichtigsten Rechtsinstitute abgegeben hat. 
Zunächst fällt uns eine Gruppe von Erscheinungen auf, die 
den Zusammenhang mit der Verbandseinheit scheinbar vermissen 
lassen: das Eigenthum das zwischen Lehensherren und Vasallen 
und jenes, das zwischen Gutsherren und Bauern getheilt ist. Von 
vorneherein ist jener Zusammenhang dagegen klar bei solchen In- 
stituten, welche mindestens auf der einen Seite nothwendig eine 
juristische Person zur Voraussetzung haben. Beispiele dieser Art 
bieten das Recht des Besitzers eines Familien - Fideicommisses, 
der kirchlichen Beneficiaten, die Nutzungsrechte an der Allmende, 
an dem öffentlichen Gute, überhaupt die meisten jener zahllosen 
Rechte einzelner Mitglieder eines Verbandes, welche man als „Jura 
singulorum“ zu bezeichnen pflegte; das Eigenthum oder die son- 
stigen Privat- oder öffentlichen Rechte, welche zwischen den ein- 
zelnen kirchlichen Instituten und dem höheren kirchlichen Ver- 
bande, zwischen den kirchlichen Stiftungen und der Kirche, zwischen 
den kirchlichen Genossenschaften und der Kirche, zwischen den 
Gemeinden, Bezirken, Ländern, wenn und soweit sie Selbstver- 
verwaltungskörper sind und dem Staate, zwischen den Stiftungen 
und dem Staate, zwischen dem Monarchen und dem Staate, zwischen 
dem Staate und dem Bundesstaate getheilt sind. 
8 16. Getheiltes Eigenthum. Fälle desselben. 
In all diesen Gebilden ist der innige Zusämmenhang dieser 
Gemeinschaftsform mit dem Verbandswesen, aus dem oder mit
	        
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