Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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dagegen bedeutet die Fülle der Herrschaft; die meisten heutigen 
Juristen gebrauchen jenes deutsche Wort für diesen römischen 
Begriff, ja viele wollen es ausschliesslich so verwenden. Dass nun 
dominium Mehrerer an einer Sache in solidum nicht sein könne, 
ist ebenso selbstverständlich, als es klar ist, dass dieselbe ganze 
Sache Mehreren (jedem in anderer Weise) zugehören könne; 
dass dabei eine Theilung der Herrschaft eintreten müsse, wird 
in jener älteren Theorie (vom getheilten Eigenthum) nicht ver- 
kannt, sondern schon im Namen betont. ..... Die heute 
herrschende Ansicht aber ist auch nur ein scheinbarer Fortschritt; 
man hat es sich mit der Verwerfung jener Lehre und mit den 
Constructionen der einschlägigen Rechtsverhältnisse viel zu bequem 
gemacht. ..... Das Fideicommissvermögen steht im Eigenthum 
des Inhabers, gehört aber gleichwohl in gewissem Sinne der 
juristischen Person“, 
In ganz ähnlicher Weise kehrt die Idee des getheilten Eigen- 
thums in der canonistischen Literatur in den verschiedensten 
Variationen wieder zur Erklärung des Rechtsverhältnisses, das 
zwischen den einzelnen kirchlichen Instituten und den höheren 
kirchlichen Anstalten bezw. der Gesammtkirche besteht. Sie findet 
sich als ein zwischen Gott (oder Christus) und der ecclesia ge- 
theiltes Eigenthum schon bei Innocenz IV. in seinem „Apparatus“ 
und zahlreichen Nachfolgern desselben, wobei freilich das Eigen- 
thum Gottes mehr metaphorisch aufgefasst wurde. Andere hin- 
gegen wollten dies Eigenthum Gottes ernsthaft in juristischem 
Sinne aufgefasst wissen. So CAsPpAR ZIEGLER?®) der hier, ein 
stets wiederholtes theologisches Gleichniss in die Jurisprudenz 
verpflanzend, das Rechtsverhältniss zwischen Mann und Weib hin- 
sichtlich der dos gegeben sieht, von der es in den Quellen heisse, 
  
und 232. — ?°) De dote ecclesiae ejusque juribus et privilegiis. 1676. Er 
sagt: „est enim ecclesia corpus aliguod mysticum cujus caput est ipse Christus 
et Deus ut adeo quod ecclesiae proprium est in ipsius Dei dominio esse 
intelligatur“ (XII. 8). Von Neueren folgen dieser Ansicht Pruner, Lehre
	        
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