— 232 —
dass sie „quamvis in bonis mariti sit, mulieris tamen est“; ferner
STERNBERG ?°°), der die Analogie des Verhältnisses zwischen
paterfamilias und filius hinsichtlich des Peculium heranzieht; dann
Eveur?®®), der die Sache auffasst, wie das Verhältniss zwischen
den stationes fisci und dem Staat, „welchem die ausschliessliche
Benützung und Verfügung, jedoch stets im Sinne und im Hinblick
auf das Ganze anheimfällt“ oder wie das Verhältniss zwischen einer
Stadt und dem Bürgervermögen, wo freilich „bei der ausschliess-
lichen Benutzung durch Einzelne das Eigenthum (der Stadt) einer
Fiction ähnlich und mehr ein Schutzrecht für den wahrhaft be-
rechtigten Einzelnen werde“, oder wie das Familien-Fideicommiss,
wo die Kirche die Familie, die einzelnen Kirchenämter die
Nutzungs-Eigenthümer darstellen. Und PhnıLıpps ?°9) bezeichnet
ausdrücklich das dominium directum und utile als „wenn auch
nicht übereinstimmend, so doch vergleichbar“; Maas ?°°) und
WALTER??!) dagegen nehmen geradezu getheiltes Eigenthum an,
ersterer ein zwischen der ecclesia universalis und den einzelnen
Instituten, letzterer ein zwischen der Pfarre und der Diöcese ge-
theiltes Eigenthum; ebenso die in der Würzburger kath. Wochen-
schrift 2%?) referirte Ansicht, welche die Einzelkirche als „sub-
jectum immediatum proprietatis“, die Gesammtkirche als „subjectum
remotum proprietatis“, bezeichnet und in guter Darstellung zeigt,
wie das Kirchengut durch die speciellen Rechtspersonen der
Kirche besessen werde?”®), welche der Kirche „eingegliedert“
vom Recht und der Gerechtigkeit I. S. 209, Rossuirt u. Andere. — ?27) Ver-
such einer jur. Theorie, vom Eigenthum die r. k. Kirche. 1860. — ?®®) Die
Kirche und ihre Institute auf dem Gebiete des Verm.-R. 1845. — ?®9) Lehrb.
des Kirchenrechts. 1862. S. 686. — *°°) In Moy’s Archiv IV. S. 697 f. —
se) In der 11. Auflage seines Lehrb. des K.-R. S. 446; in den ersten Auf-
lagen hatte er als Eigenthumssubject die Gemeinde betrachtet, in den letzten
den Eigenthumsbegriff hier als unanwendbar bezeichnet und in einer vagen
Zweckbestimmung aufgehen lassen. Vgl. oben Note 250. — 2%) 1856. VI.
Ss. 152 f. — ®°) Ganz gleich ist die Construction PFAFF-HoFMAnN’s a. 8. 0.
S. 233 um einen Besitz des Fideicommisses neben dem des Fideicommiss-