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seien. Nach Hüsrer’s Darstellung?®*) war übrigens diese Auf-
fassung schon vorlängst in einem Tractat des Dominikaners Jon.
DE PArRHIsIs (7 1304) enthalten, welcher sagte: „persona singu-
larıs non ut singularis sed ut pars et membrum communitatis
habet jus utendi“, eine Idee, der auch Neuere folgen, wie MAJER?®)
und PACHMANN?®). SCHULTE hatte endlich in verschiedenen
Schriften ?””) um die Formulirung des „getheilten Eigenthums“ zu
vermeiden die Idee eines successiven Eigenthums der Gesammt-
kirche gegenüber der Einzelkirche aufgestellt. Seine Begründung
ist rein auf der Zwecktheorie aufgebaut: „Was ein kirchliches
Institut erwirbt, hat die feste Zweckbestimmung der Kirche zu
dienen und kann folglich unbestimmt Kirchengut genannt werden.
Da dieses aber demselben nur gewidmet ist, weil das Institut ein
kirchliches ist, so geht die Zweckbestimmung nicht verloren, wenn
das Institut authört. Hört es auf, so bleibt, wie der generelle
Zweck bleibt, den das individuelle Institut verfolgte, auch seine
generelle Bestimmung, den Kirchenzwecken zu dienen ?°®).
HüÜBLER bemerkt gegen diese Aufstellungen, dass hier eine
„Erklärung durch das Unerklärliche“ ?9%) erfolge, „weil es kein
qualitativ ungleichartiges Eigenthum Mehrerer an einer Sache
gebe“ 3%) und dass insbesondere die Annahme eines Obereigen-
thums „unlogisch“ sei, „schon weil ein solches nicht existirt“; das
dominium divisum sei ein „juristisches Unding“, weil es „die
grundsätzliche Totalität des Eigenthumsbegrifis übersehe*, denn
„die Sache könne immer nur einen Eigenthümer haben, weil das
dominium seinem Begriff noch ausschliesslich und unumschränkt
ist, d. h. die Totalität der Herrschaftsrechte in sich fasst“ ®°N.
Inhabers annehmen zu können. — ?%) Der Eigenthümer des Kirchenguts. 1868.
S. 125. — 2%) Ueber das Eigenthum an den geistlichen Gütern etc. 1786. —
”6) Lehrb. des Kirchenrechtes. 1866. III. $ 328. — ?°) Diss. de rer. eccl.
domino etc. 1851. System des allg. k. K.-R. 1856. S. 485 fl. Die Erwerbs-
und Besitzfähigkeit der kath. Bisthümer. 1860; Lehrb. des k. K.-R. 4. Aufl.
S. 460 ff. — 298) Lehrb. 4. Aufl. S. 468, Gegen ScHuLTE, s. HÜBLER a. a. 0.
S. 131 und MEURER a. a. 0. 8. 154. — 9) A. a. O. S. 107. — 9) A...0.
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