Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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seien. Nach Hüsrer’s Darstellung?®*) war übrigens diese Auf- 
fassung schon vorlängst in einem Tractat des Dominikaners Jon. 
DE PArRHIsIs (7 1304) enthalten, welcher sagte: „persona singu- 
larıs non ut singularis sed ut pars et membrum communitatis 
habet jus utendi“, eine Idee, der auch Neuere folgen, wie MAJER?®) 
und PACHMANN?®). SCHULTE hatte endlich in verschiedenen 
Schriften ?””) um die Formulirung des „getheilten Eigenthums“ zu 
vermeiden die Idee eines successiven Eigenthums der Gesammt- 
kirche gegenüber der Einzelkirche aufgestellt. Seine Begründung 
ist rein auf der Zwecktheorie aufgebaut: „Was ein kirchliches 
Institut erwirbt, hat die feste Zweckbestimmung der Kirche zu 
dienen und kann folglich unbestimmt Kirchengut genannt werden. 
Da dieses aber demselben nur gewidmet ist, weil das Institut ein 
kirchliches ist, so geht die Zweckbestimmung nicht verloren, wenn 
das Institut authört. Hört es auf, so bleibt, wie der generelle 
Zweck bleibt, den das individuelle Institut verfolgte, auch seine 
generelle Bestimmung, den Kirchenzwecken zu dienen ?°®). 
HüÜBLER bemerkt gegen diese Aufstellungen, dass hier eine 
„Erklärung durch das Unerklärliche“ ?9%) erfolge, „weil es kein 
qualitativ ungleichartiges Eigenthum Mehrerer an einer Sache 
gebe“ 3%) und dass insbesondere die Annahme eines Obereigen- 
thums „unlogisch“ sei, „schon weil ein solches nicht existirt“; das 
dominium divisum sei ein „juristisches Unding“, weil es „die 
grundsätzliche Totalität des Eigenthumsbegrifis übersehe*, denn 
„die Sache könne immer nur einen Eigenthümer haben, weil das 
dominium seinem Begriff noch ausschliesslich und unumschränkt 
ist, d. h. die Totalität der Herrschaftsrechte in sich fasst“ ®°N. 
Inhabers annehmen zu können. — ?%) Der Eigenthümer des Kirchenguts. 1868. 
S. 125. — 2%) Ueber das Eigenthum an den geistlichen Gütern etc. 1786. — 
”6) Lehrb. des Kirchenrechtes. 1866. III. $ 328. — ?°) Diss. de rer. eccl. 
domino etc. 1851. System des allg. k. K.-R. 1856. S. 485 fl. Die Erwerbs- 
und Besitzfähigkeit der kath. Bisthümer. 1860; Lehrb. des k. K.-R. 4. Aufl. 
S. 460 ff. — 298) Lehrb. 4. Aufl. S. 468, Gegen ScHuLTE, s. HÜBLER a. a. 0. 
S. 131 und MEURER a. a. 0. 8. 154. — 9) A. a. O. S. 107. — 9) A...0. 
Archiv für öffentliches Recht. V. 2. 20
	        
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