Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 295 — 
Jahrhunderts und der Einziehung des Kirchengutes durch die 
französische Revolution ihren Ausdruck fand. Eine zwar unklare, 
aber bemerkenswerthe Darstellung dieser Theorie hat ferner BRAUER 
gegeben ?®5) indem er ein von GRooT’s Dominium enimens „wohl 
zu unterscheidendes* „dominium regni* an allem „Corporations- 
und Gresellschaftsvermögen“ annimmt, worunter sowohl das der 
Communen als das der Religionsgesellschaften zu verstehen 
sei. Er spricht diesen letzteren nur ein „Untereigenthum® zu, 
indem hier alle „Theile des Eigenthumsrechtes, wiewohl ungleich 
setheilt sind, so nämlich, dass sie zwar von keinem ohne 
Beiwirkung des anderen ausgeübt werden können, der voll- 
ziehende Theil aber der Gesellschaft, der dirigirende dem Staat 
gehört, d.h. Errichtung, Zertrennung, Direction gesellschaftlicher 
Handlungen, mithin alles Gebrauches ihres Eigenthums und ihrer 
Kräfte von der Staatsgewalt abhängt“ °°%). Als bemerkenswerth 
habe ich diese Darstellung bezeichnet, weil sie einen Ansatz zu 
der von mir vertretenen Anschauung enthält, dass die den Selbst- 
verwaltungskörpern eingeräumten Rechte zwischen diesen und dem 
Staate nach dem hier besprochenen Schema getheilt seien. (Vgl. 
unten 8 19.) 
818 Jurasingulorum. 
So gewöhnlich also seinerzeit, bevor das getheilte Eigenthum 
„Mangel an Logik“ zu verrathen begann, dieser Begriff zur Con- 
struction der eben erwähnten Verhältnisse — wenngleich in den 
eines Nutzens, von 'TaomAsıus: immer und insoweit, als der „cultus divinus 
et sustentatio ministrorum“ noch gesichert bleibe und auch darüber hinaus 
sei die saecularisatio zwar nicht „laudabilis“, aber doch nicht „injusta vel 
nulla* — eine Theorie, welche bereits der berühmte, in mehr als einer 
Richtung seiner Zeit so räthselhaft weit vorgeschrittene „defensor pacis“ des 
MarsıLıus von Padua aus dem Anfange des 14. Jahrhunderts enthält. — 
°%) Abh. zur Erl. des Westfäl. Friedens. 1784. II. 8 10 ff. — °°%) Ganz die- 
selbe Ansicht vom evangelischen Standpunkt aus bei Dorner, Kurze Erörte- 
rung der Rechtsfrage, wem das Eigenthum am Kirchengut zusteht (1868). 
doch ohne klares Bewusstsein von der Getheiltheit des Eigenthums, die damit 
20*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.