— 295 —
Jahrhunderts und der Einziehung des Kirchengutes durch die
französische Revolution ihren Ausdruck fand. Eine zwar unklare,
aber bemerkenswerthe Darstellung dieser Theorie hat ferner BRAUER
gegeben ?®5) indem er ein von GRooT’s Dominium enimens „wohl
zu unterscheidendes* „dominium regni* an allem „Corporations-
und Gresellschaftsvermögen“ annimmt, worunter sowohl das der
Communen als das der Religionsgesellschaften zu verstehen
sei. Er spricht diesen letzteren nur ein „Untereigenthum® zu,
indem hier alle „Theile des Eigenthumsrechtes, wiewohl ungleich
setheilt sind, so nämlich, dass sie zwar von keinem ohne
Beiwirkung des anderen ausgeübt werden können, der voll-
ziehende Theil aber der Gesellschaft, der dirigirende dem Staat
gehört, d.h. Errichtung, Zertrennung, Direction gesellschaftlicher
Handlungen, mithin alles Gebrauches ihres Eigenthums und ihrer
Kräfte von der Staatsgewalt abhängt“ °°%). Als bemerkenswerth
habe ich diese Darstellung bezeichnet, weil sie einen Ansatz zu
der von mir vertretenen Anschauung enthält, dass die den Selbst-
verwaltungskörpern eingeräumten Rechte zwischen diesen und dem
Staate nach dem hier besprochenen Schema getheilt seien. (Vgl.
unten 8 19.)
818 Jurasingulorum.
So gewöhnlich also seinerzeit, bevor das getheilte Eigenthum
„Mangel an Logik“ zu verrathen begann, dieser Begriff zur Con-
struction der eben erwähnten Verhältnisse — wenngleich in den
eines Nutzens, von 'TaomAsıus: immer und insoweit, als der „cultus divinus
et sustentatio ministrorum“ noch gesichert bleibe und auch darüber hinaus
sei die saecularisatio zwar nicht „laudabilis“, aber doch nicht „injusta vel
nulla* — eine Theorie, welche bereits der berühmte, in mehr als einer
Richtung seiner Zeit so räthselhaft weit vorgeschrittene „defensor pacis“ des
MarsıLıus von Padua aus dem Anfange des 14. Jahrhunderts enthält. —
°%) Abh. zur Erl. des Westfäl. Friedens. 1784. II. 8 10 ff. — °°%) Ganz die-
selbe Ansicht vom evangelischen Standpunkt aus bei Dorner, Kurze Erörte-
rung der Rechtsfrage, wem das Eigenthum am Kirchengut zusteht (1868).
doch ohne klares Bewusstsein von der Getheiltheit des Eigenthums, die damit
20*