Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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mannigfaltigsten Variationen — verwendet wurde, so selten und 
vereinzelt ist dies der Fall bei den übrigen oben ($ 15) ange- 
führten Gebilden. Und doch scheint mir, dass einzig und allein 
die hier versuchte Construction den Schlüssel zum Verständniss 
derselben darbiete. 
Was zunächst die (am meisten mit den bisher betrachteten 
Gruppen verwandten) „jura singulorum“ betrifft, so würde es 
selbstverständlich weit den Rahmen dieser Abhandlung über- 
schreiten, wollte ich alle hierher gehörigen Erscheinungen auf 
ihren Zusammenhang mit der eben behandelten Gemeinschaftsform 
prüfen. Diese Gebilde haben übrigens erst in allerneuester Zeit eine 
so vortreffliche und übersichtliche Bearbeitung durch GIERKE 7) 
erfahren, dass ich mich auf dessen Ausführungen beziehen kann. 
Ob wirklich alle von ihm a. a. O. behandelten Erscheinungen als 
„Sonderrechte“ zu betrachten seien, möge dahin gestellt bleiben; 
sicher ist, dass nicht alle unter dem hier gegebenen Gesichts- 
punkte betrachtet werden können. Denn ich habe hier nur eine 
eigenthümliche Form der Gemeinschaft zwischen Mitglied und 
Verbandsperson im Auge. Nothwendig fallen daher alle „Sonder- 
rechte“ nicht hierher, die sich gegen diese letztere selbst richten, 
so dass also die Zwecke derselben als im Gegensatz zu denen 
des Mitgliedes behandelt werden; ebensowenig und aus dem ana- 
logen Grunde „Sonderrechte“ des Verbandes gegen das einzelne 
Mitglied. 
Dagegen sind die Nutzungsrechte Einzelner oder ganzer 
Klassen von Bürgern am Gemeindevermögen, ferner die Rechte 
jedes Einwohners die Gemeindeanstalten und das Gremeindegut 
zu benutzen hierher zu rechnen; ebenso dort, wo sich aus der 
Allmende eine eigene Agrargenossenschaft abgelöst hat, die Rechte 
der Genossen am gemeinsamen Grund und Boden und andere 
verwandte „@esammtrechte“, wie sie so zahlreich in deutschen 
postulirt wird. — #0) S, dessen Genossenschaftstheorie, insbesondere 8.188 ff. -—-
	        
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