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mannigfaltigsten Variationen — verwendet wurde, so selten und
vereinzelt ist dies der Fall bei den übrigen oben ($ 15) ange-
führten Gebilden. Und doch scheint mir, dass einzig und allein
die hier versuchte Construction den Schlüssel zum Verständniss
derselben darbiete.
Was zunächst die (am meisten mit den bisher betrachteten
Gruppen verwandten) „jura singulorum“ betrifft, so würde es
selbstverständlich weit den Rahmen dieser Abhandlung über-
schreiten, wollte ich alle hierher gehörigen Erscheinungen auf
ihren Zusammenhang mit der eben behandelten Gemeinschaftsform
prüfen. Diese Gebilde haben übrigens erst in allerneuester Zeit eine
so vortreffliche und übersichtliche Bearbeitung durch GIERKE 7)
erfahren, dass ich mich auf dessen Ausführungen beziehen kann.
Ob wirklich alle von ihm a. a. O. behandelten Erscheinungen als
„Sonderrechte“ zu betrachten seien, möge dahin gestellt bleiben;
sicher ist, dass nicht alle unter dem hier gegebenen Gesichts-
punkte betrachtet werden können. Denn ich habe hier nur eine
eigenthümliche Form der Gemeinschaft zwischen Mitglied und
Verbandsperson im Auge. Nothwendig fallen daher alle „Sonder-
rechte“ nicht hierher, die sich gegen diese letztere selbst richten,
so dass also die Zwecke derselben als im Gegensatz zu denen
des Mitgliedes behandelt werden; ebensowenig und aus dem ana-
logen Grunde „Sonderrechte“ des Verbandes gegen das einzelne
Mitglied.
Dagegen sind die Nutzungsrechte Einzelner oder ganzer
Klassen von Bürgern am Gemeindevermögen, ferner die Rechte
jedes Einwohners die Gemeindeanstalten und das Gremeindegut
zu benutzen hierher zu rechnen; ebenso dort, wo sich aus der
Allmende eine eigene Agrargenossenschaft abgelöst hat, die Rechte
der Genossen am gemeinsamen Grund und Boden und andere
verwandte „@esammtrechte“, wie sie so zahlreich in deutschen
postulirt wird. — #0) S, dessen Genossenschaftstheorie, insbesondere 8.188 ff. -—-