Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Genossenschaften, Gilden und Zünften vorkamen °%). Ferner fallen 
hierher die Antheilsrechte des Actionärs oder Gewerken am Ver- 
mögen der Actien-Gesellschaft und der Gewerkschaft. Auch gewisse 
Rechte der zu einem Bundesstaate vereinigten Staaten sind juristisch 
als derartige jura singulorum aufzufassen. In allen diesen Fällen sind 
nach dem oben aufgestellten Schema Rechte zwischen dem Ver- 
band als Einheit und den Einzelnen (als unverbundene Vielheit 
von Rechtssubjecten betrachtet) getheilt. Eine nähere Ausführung 
dieser Punkte zu geben, ist hier unthunlich; übrigens stehen der 
Erfassung dieser Gebilde als Formen der hier besprochenen Rechts- 
gemeinschaft keine Schwierigkeiten im Wege. 
8 19. Rechte auf ÖOrganstellung. 
Dagegen möchte ich noch einen Augenblick verweilen bei 
jenen Foormen dieser Gemeinschaft, bei welcher das gemeinsame 
Recht sich als ein Herrschaftsrecht und vom Standpunkte des 
Mitgliedes aus gesehen, als Recht auf Organstellung be- 
zeichnen lässt, d. h. als Recht darauf, durch ein Product des 
eigenen Willens den des Verbandsganzen zu bilden oder bilden 
zu helfen. Wo immer ein solches Recht als ein „eigenes“ des 
betreffenden Organes anerkannt ist, liegt ein zwischen der juristi- 
schen Person und dem Organrepräsentanten getheiltes Recht vor. 
Einen Fall dieser Art haben wir schon betrachtet, wenn 
auch nur im Hinblick auf die vermögensrechtliche Seite: den 
kirchlichen Beneficiaten, für uns besonders wichtig, weil er noch 
in der heutigen Rechtsordnung eine grosse Rolle spielt. Aber 
nicht nur am Kirchengut hat der Beneficiat sein „ius in re“, son- 
dern auch am Amte als solchen, er hat ein „eigenes“ Recht 
auf Vornahme aller jener amtlichen Functionen, welche ihm das 
iüs commune zuschreibt und auf Ausübung aller politischen Rechte, 
die mit dem Besitz des Beneficium verknüpft sind; aber gleich- 
808) GIERKE II. S. 909—919, Genossenschaftstheorie S. 235 ff.
	        
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