und
2)
wer auf öffentlichen Strassen oder Wegen das Vorbei-
fahren Anderer muthwillig verhindert;
3) wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder
4)
5)
6)
f)
8)
ohne Geläute oder Schelle fährt;
wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen
Strassen oder Plätzen, oder an anderen Orten, wo sie
durch Ausreissen, Schlagen oder auf andere Weise Schaden
anrichten können, mit Vernachlässigung der erforderlichen
Sicherheitsmassregeln stehen lässt oder führt;
wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath gegen
fremde Häuser, Gebäude oder Einschliessungen, oder in
Gärten oder eingeschlossene Räume, oder auf Pferde oder
andere Zug- oder Lastthiere wirft;
wer nach einer öffentlichen Strasse oder nach Orten
hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch
deren Umstürzen oder Herabfallen jemand beschädigt
werden kann, ohne vorherige Befestigung aufstellt oder
aufhängt, oder Sachen auf eine Weise ausgiesst oder aus-
wirft, dass dadurch die Vorübergehenden beschädigt oder
verunreinigt werden können;
wer auf öffentlichen Strassen oder Plätzen Gegenstände,
welche den freien Verkehr hindern, aufstellt, hinlegt oder
liegen lässt ;
wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit,
Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Strassen, Wegen
und Plätzen erlassenen Polizei-Verordnungen übertritt,
der 8 346, Satz
2)
3)
wer Hunde auf Menschen hetzt;
wer vorsätzlich Steine oder andere Körper oder Unrath
auf Menschen wirft,
Bestimmungen, von welchen $ 344, Satz 1, 3 unverändert als
Datz 2 und 4, Satz 2 vermehrt um die Worte:
„Plätzen oder Wasserstrassen“ als Satz 3, Satz 4 vermehrt