Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

und 
2) 
wer auf öffentlichen Strassen oder Wegen das Vorbei- 
fahren Anderer muthwillig verhindert; 
3) wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder 
4) 
5) 
6) 
f) 
8) 
ohne Geläute oder Schelle fährt; 
wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen 
Strassen oder Plätzen, oder an anderen Orten, wo sie 
durch Ausreissen, Schlagen oder auf andere Weise Schaden 
anrichten können, mit Vernachlässigung der erforderlichen 
Sicherheitsmassregeln stehen lässt oder führt; 
wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath gegen 
fremde Häuser, Gebäude oder Einschliessungen, oder in 
Gärten oder eingeschlossene Räume, oder auf Pferde oder 
andere Zug- oder Lastthiere wirft; 
wer nach einer öffentlichen Strasse oder nach Orten 
hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch 
deren Umstürzen oder Herabfallen jemand beschädigt 
werden kann, ohne vorherige Befestigung aufstellt oder 
aufhängt, oder Sachen auf eine Weise ausgiesst oder aus- 
wirft, dass dadurch die Vorübergehenden beschädigt oder 
verunreinigt werden können; 
wer auf öffentlichen Strassen oder Plätzen Gegenstände, 
welche den freien Verkehr hindern, aufstellt, hinlegt oder 
liegen lässt ; 
wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, 
Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Strassen, Wegen 
und Plätzen erlassenen Polizei-Verordnungen übertritt, 
der 8 346, Satz 
2) 
3) 
wer Hunde auf Menschen hetzt; 
wer vorsätzlich Steine oder andere Körper oder Unrath 
auf Menschen wirft, 
Bestimmungen, von welchen $ 344, Satz 1, 3 unverändert als 
Datz 2 und 4, Satz 2 vermehrt um die Worte: 
„Plätzen oder Wasserstrassen“ als Satz 3, Satz 4 vermehrt
	        
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