Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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wohl erfüllt die Ausübung dieser Rechte nicht bloss seine eigenen 
(durch die Einkünfte wirksamer gemachten) Zwecke, sondern zu- 
gleich die der Kirche als Gesammtheit und es äussert sich die 
Actualität des Zweckes der letzteren in dem Controls- und Auf- 
sichtsrecht der Kirche, in dem Rechte im Falle der Nichtaus- 
übung des Amtes (die ja hier zugleich eine Pflichtverletzung 
ist) ihm dasselbe zu entziehen, überhaupt aber im Falle der Noth 
darüber zu disponiren. 
Und ähnlich war die Sache bei vielen anderen Aemtern im 
Mittelalter, wenn mit ihnen der Besitz unbeweglicher Güter un- 
trennbar verknüpft war und die Erwerbung dieser auch jene ver- 
schaffte, vorausgesetzt, dass dieselben überhaupt als „Aemter“ 
und nicht etwa als reine Privatrechte erschienen. Als Beispiele 
solcher Rechtsverhältnisse aus dem österreichischen Rechte, die 
in unsere Zeit hereinragen, lassen sich anführen die aus dem 
Gemeindeverbande „ausgeschiedenen Gutsgebiete* in Galizien und 
der Bukowina?°®), 
Wer Eigenthümer solcher Güter ist, erwirbt dadurch ipso 
jure ein „eigenes“ Recht auf jene Rechte, welche den Gemeinden 
zustehen; er übt diese Rechte (von gewissen Ausnahmsfällen, die 
hier nicht interessiren, abgesehen) als eigene, aber doch zugleich 
nur Namens der anstaltlichen Verbandspersönlichkeit aus, deren 
Mitglieder die im Gebiete des Gutes zuständigen und wohnhaften 
Personen bilden. Die bezüglichen Verwaltungs- und Jurisdictions- 
rechte sind nicht mehr, wie im herrschaftlichen Verbande vor 
1848 ausschliesslich seine eigenen, weil die „Unterthanen“ oder 
„Leibeigenen* von damals nicht mehr von Rechtswegen fremden 
Zwecken (denen des Gutsherrn) dienen, sondern ihr Verband ist 
als ein Gemeinwesen anerkannt, in dessen Gesammtzweck 
der des Herrn ebensoweit aufgeht, wie jener der übrigen Mit- 
glieder. Der heutige „Herrschaftsverband‘, wie man dies Ver- 
  
#00) Gal. Landesgesetz v. 12. Aug. 1866, No. 20 L.-G.-Bl.; Bukow. Landes-
	        
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