Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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haben wir „eigene“ Rechte der betreffenden physischen oder juri- 
stischen Person auf eine bestimmte Art der Erzeugung des staat- 
lichen Willens oder Theilnahme daran, somit eigenes Recht und 
Organstellung zugleich vor uns. 
Was zunächst den Monarchen anbetrifit, so ist es klar, dass 
es ein naturrechtlich a priori feststehendes Merkmal seiner recht- 
lichen Stellung nicht geben kann. Es gibt gewiss Verfassungs- 
formen, in denen der Monarch nicht ein Organ des Staates, son- 
dern der Staat selbst ist: die Despotie und der rechtlich von 
dieser nicht verschiedene Patrimonialstaat?!!). Im absoluten, con- 
stitutionellen und parlamentarischen System jedoch lässt sich die 
rechtliche Geltung von Gresammtzwecken des Gemeinwesens neben 
und über denen des Monarchen nicht bezweifeln, weil dieselben in 
den verschiedenartigsten Rechtsinstituten ihren Ausdruck finden. 
Selbst im absoluten System sind in der Regel die Gerichte als 
selbständige Staatsorgane anerkannt: die Staatsgewalt ist unver- 
äusserlich, die Staatspersönlichkeit bleibt fortbestehen trotz des 
Wechsels des Monarchen, die von dem Vorgänger gewährten 
Rechte und eingegangenen Verbindlichkeiten bleiben aufrecht. 
Noch weit deutlicher ist natürlich im constitutionellen und gar 
im parlamentarischen System die Selbständigkeit der Staatspersön- 
lichkeit in einer Reihe von Beziehungen zum rechtlichen Ausdruck 
gelangt, indem selbst die Willensherrschaft des Monarchen an von 
ihm unabhängige oder von ihm nicht berufene staatliche Organe 
übertragen, bezw. an deren Mitwirkung geknüpft ist. 
So zweifellos nun der Monarch hier Organ des Staates ist, 
der neben ihm und über ihm seinen rechtlichen Bestand als 
Rechtssubject hat, ebenso zweifellos übt der Monarch die staat- 
v. 5. März 1862, No. 18 R.-G.-Bl. Art. I. Al. 2. — °!!) Denn wenn sich der 
Monarch durch religiöse oder ethische Gebote dem Gemeinwesen gegenüber 
verpflichtet fühlt, so kann das diesem zwar sehr zu Gute kommen, es ändert 
aber an seiner rechtlichen Stellung gegenüber dem Despoten nichts; es ent- 
stehen aus jenen Vorstellungen keine Rechtspflichten, Dass es übrigens in dieser 
Beziehung zahlreiche Uebergangsformen geben kann, ist selbstv erständlich
	        
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