Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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lichen Hoheitsrechte doch aus kraft „eigenen Rechtes“, er er- 
wirbt dieselben und hat sie inne wie ein Privatrecht oder ein 
„wohlerworbenes Recht“, und ohne seine Einwilligung ist eine 
Entziehung derselben nicht möglich; in der Erbmonarchie erwirbt 
er sie überdies durch Vermittelung eines vom Willen staatlicher 
Organe nicht abhängigen Thatbestandes. Diese doppelte Bedeu- 
tung seiner rechtlichen Stellung ist zwar nie bestritten worden, 
allein eine juristische Construction derselben ist nicht gelungen, 
weil man nach der üblichen Auffassung des Rechtes als einer 
Willensherrschaft ein Recht nicht zugleich als Organ und doch 
kraft eigenen Rechtes ausüben könnte. Schon GroTIUsS hat sich 
bemüht, die Rechtsstellung des Monarchen zu begreifen. Er an- 
erkennt den Staat als Subject der Staatsgewalt, kann sich aber 
gleichwohl der Einsicht nicht verschliessen, dass der Monarch 
ein Recht auf seine Stellung hat, wie ein Privatrecht. Er schreibt 
ihm daher ein Eigenthum oder einen Niessbrauch an der Staats- 
gewalt zu®!2), ersteres wenn das Volk erobert wurde oder sich 
selbst einem fremden Volke in die Knechtschaft ergeben hat, 
letzteres in allen übrigen Fällen. Wenn auch die daraus ab- 
geleitete und von allen Naturrechtslehrern bis auf THuoMmAsıUSs an- 
genommene Unterscheidung zwischen „Patrimonial-“ und „Usu- 
fructualstaaten“ jetzt längst veraltet ist, so ist doch bis zum 
heutigen Tage die Annahme eines Privatrechtes des Monarchen 
bei gleichzeitiger Anerkennung der Organstellung desselben herr- 
schend geblieben. Juristisch begreifen kann man diese Zwitter- 
stellung nur, wenn man eine der hier besprochenen Formen der 
Rechtsgemeinschaft zwischen Staat und Monarchen annimmt. Die 
Interessenidentität beider erhält ihren Ausdruck durch die privat- 
rechtliche Structur des Monarchenrechtes, durch seine Vererb- 
lichkeit, seine Unentziehbarkeit, Unverantwortlichkeit. Die Ver- 
theilung der Willensmacht zwischen ihnen kann dabei in der ver- 
°1) ], 3. Cap. XI. 1; XIL 1; OD. 6. Cap. IIL; 7. Cap. XII.
	        
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