Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 306 — 
Auch dies Verhältniss zwischen Staat und Selbstverwaltungs- 
körper wird in der Literatur nicht richtig aufgefasst. Aehnlich 
wie bei dem Monarchenrechte werden auch die Gemeinden ent- 
weder lediglich als staatliche Organe betrachtet, was wohl den 
Tendenzen des Polizeistaates, nicht aber dem Principe der Ge- 
meindeautonomie entspricht, oder aber sie werden behandelt, als 
ob sie keine staatlichen Organe wären, weil sie „eigene“ Rechte 
auf ihre Competenz besitzen. Für diese letztere Auffassung ist 
die Unfähigkeit unserer Autoren, die Begriffe „eigenes Recht“ 
und Organstellung zu verbinden, geradezu verhängnissvoll geworden, 
weil man auf naturrechtlichen Wegen wandelnd, aus diesen 
„eigenen“ Rechten der Communen Schlüsse hinsichtlich der Aus- 
gestaltung derselben im Rechtssysteme gezogen hat, welche sich 
in der That mit ihrer Organstellung nicht vertragen. 
Aehnlich wie bei den Communen verhält sich die Sache bei 
den öffentlichen Genossenschaften®!*). Indem der Staat den Zweck 
einer Genossenschaft oder Corporation oder einen ihrer Zwecke 
als einen ausschliesslich staatlichen anerkennt, muss er die Ge- 
nossenschaft entweder zum staatlichen Organ machen oder er 
erkennt dem Verbande einen eigenen Zweck auf die Verwirk- 
lichung der betreffenden Aufgabe zu, vertheilt aber die Willens- 
macht zwischen seinen Organen im engeren Sinne und der Ge- 
nossenschaft in ähnlicher Weise, wie dies bei den Communen der 
Fall zu sein pflegt; im letzteren Falle spricht man von öffent- 
lichen Genossenschaften oder Corporationen. 
Auch bei öffentlichen Anstalten kann die Sache so liegen, 
wenn dieselben als juristische Personen in Betracht kommen, 
d. h. wenn sie mit einem dem Zweck des Gemeinwesens gegen- 
über selbständigen Zweck und einem denselben selbstthätig rea- 
lisirenden Willen ausgestattet sind. Es können auch einzelne Inter- 
m m nn nn 
814) Bine vorzügliche Darstellung dieser Materie, auf die ich mich für 
die Einzelheiten beziehe, enthält Rosın’s Werk: Das Recht der Öffentlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.