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essensphären aus dem Kreise der anstaltlichen Aufgaben heraus-
gegriffen und nur in dieser Richtung die Anstalt als Person an-
erkannt sein, wie bei Universitäten, Schulen, Spitälern, Bischofs-
sitzen, welche häufig als Träger von Vermögensrechten oder po-
litischen Rechten, wie Virilstimmen in Landtagen u. dgl., juristische
Personen, hinsichtlich ihrer sonstigen Aufgaben aber nichts als
staatliche Organe sind.
Endlich gehören hierher die Stiftungen, deren rechtliche
Stellung man meines Erachtens nur dann richtig verstehen kann,
wenn man sie als Selbstverwaltungskörper auffasst °'?).
Dass sie solche sind, ergibt sich daraus, dass der Zweck, zu
dessen Realisirung vom Stifter ein Vermögen gewidmet wurde,
nur dann eine juristische Person werden kann, wenn der Staat
diesen Zweck als einen gemeinnützigen anerkennt. Nur unter
dieser Voraussetzung ist die Entziehung des gestifteten Vermögens
aus dem gewöhnlichen Vermögensverkehr zulässig, die Inanspruch-
nahme des behördlichen Apparates zwecks dauernder Realisirung
der Stiftung gerechtfertigt. Der Staat kann nicht für andere als
staatliche Zwecke dauernd thätig werden und deshalb
‚involvirt die Anerkennung der Stiftung als juristischer Person
zugleich die Anerkennung, dass ihr Zweck ein staatlicher ist 31°).
Die Form, in welche das germanische Rechtsleben diesen Ge-
danken gegossen hat, ist abermals die des getheilten Eigenthums
oder Rechtes; denn auch hier wird durch die Realisirung des
Stiftungszweckes zugleich ein staatlicher Zweck verwirklicht; auch
Genossenschaft. 1886. — *°15) Was E. Lönme in Schmoller’s Jahrb. XI. 1887
S. 558 hiergegen vorbringt, trifft nur die dort kritisirte Fassung des obigen
Gedankens, nicht diesen selbst. — °1%) Hierin liegt der fundamentale Unter-
schied zwischen der Anerkennung der jur. Persönlichkeit einer Corporation
oder Genossenschaft und jener der Stiftung. Diese bedarf des staatlichen
Willens, um ihren Zweck zu verwirklichen, jene nicht, da dort dieser Wille
aus der Mitte der Genossen heraus erzeugt wird. Gänzlich übersehen wird
dieser Unterschied im Entwurf des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches.
Vgl. ScuLossmann in Ihering’s Jahrb. XXVII. 1889. S. 10 ff.