Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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essensphären aus dem Kreise der anstaltlichen Aufgaben heraus- 
gegriffen und nur in dieser Richtung die Anstalt als Person an- 
erkannt sein, wie bei Universitäten, Schulen, Spitälern, Bischofs- 
sitzen, welche häufig als Träger von Vermögensrechten oder po- 
litischen Rechten, wie Virilstimmen in Landtagen u. dgl., juristische 
Personen, hinsichtlich ihrer sonstigen Aufgaben aber nichts als 
staatliche Organe sind. 
Endlich gehören hierher die Stiftungen, deren rechtliche 
Stellung man meines Erachtens nur dann richtig verstehen kann, 
wenn man sie als Selbstverwaltungskörper auffasst °'?). 
Dass sie solche sind, ergibt sich daraus, dass der Zweck, zu 
dessen Realisirung vom Stifter ein Vermögen gewidmet wurde, 
nur dann eine juristische Person werden kann, wenn der Staat 
diesen Zweck als einen gemeinnützigen anerkennt. Nur unter 
dieser Voraussetzung ist die Entziehung des gestifteten Vermögens 
aus dem gewöhnlichen Vermögensverkehr zulässig, die Inanspruch- 
nahme des behördlichen Apparates zwecks dauernder Realisirung 
der Stiftung gerechtfertigt. Der Staat kann nicht für andere als 
staatliche Zwecke dauernd thätig werden und deshalb 
‚involvirt die Anerkennung der Stiftung als juristischer Person 
zugleich die Anerkennung, dass ihr Zweck ein staatlicher ist 31°). 
Die Form, in welche das germanische Rechtsleben diesen Ge- 
danken gegossen hat, ist abermals die des getheilten Eigenthums 
oder Rechtes; denn auch hier wird durch die Realisirung des 
Stiftungszweckes zugleich ein staatlicher Zweck verwirklicht; auch 
  
Genossenschaft. 1886. — *°15) Was E. Lönme in Schmoller’s Jahrb. XI. 1887 
S. 558 hiergegen vorbringt, trifft nur die dort kritisirte Fassung des obigen 
Gedankens, nicht diesen selbst. — °1%) Hierin liegt der fundamentale Unter- 
schied zwischen der Anerkennung der jur. Persönlichkeit einer Corporation 
oder Genossenschaft und jener der Stiftung. Diese bedarf des staatlichen 
Willens, um ihren Zweck zu verwirklichen, jene nicht, da dort dieser Wille 
aus der Mitte der Genossen heraus erzeugt wird. Gänzlich übersehen wird 
dieser Unterschied im Entwurf des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches. 
Vgl. ScuLossmann in Ihering’s Jahrb. XXVII. 1889. S. 10 ff.
	        
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